RS Vwgh 2006/3/30 2003/15/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z3;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z3;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Es gehört zu den durch § 12 Abs. 1 UStG 1972 normierten Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, dass eine Rechnung vorliegt, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Dabei normiert das Gesetz die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der Umsatzsteuer und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen. Liegt eine Diskrepanz zwischen tatsächlich gelieferter Ware und in der Rechnung enthaltener Bezeichnung der Ware vor, ist der Vorsteuerabzug zu versagen, wobei es auf die Gutgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht ankommt (Hinweis E 28. Februar 2002, 96/15/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150015.X03

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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