Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006Rechtssatz
Der EuGH hält in seiner jüngeren Judikatur (vgl. das Urteil vom 21. April 2005, C-25/03) daran fest, dass Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten nach Art. 22 Abs. 8 der Mehrwertsteuerrichtlinie (i.d.F. 91/680) setzen, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist. Das Erfordernis der richtigen Anschrift des Leistungserbringers im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung dient diesen Zielen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003J0025 VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X04Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013