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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006Rechtssatz
Der Auffassung der Abgabepflichtigen, sie habe sich im guten Glauben darauf verlassen dürfen, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstelle, an der angegebenen Adresse etabliert sei, ohne dass dem Abgabepflichtigen eine Obliegenheit dahingehend auferlegt werden dürfe, die Richtigkeit solcher Angaben zu kontrollieren, ist eine klare Absage zu erteilen (Hinweis E 28. Mai 1997, 94/13/0230).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X03Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013