RS Vwgh 2006/6/1 2004/15/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2006
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1994 §11 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/13/0020 E 26. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (Hinweis Ruppe, UStG 1994/2, §§ 11, Rz 59).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X01

Im RIS seit

04.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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