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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §11 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0070 E 1. Juni 2006Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/13/0020 E 26. September 2000 RS 1Stammrechtssatz
Die Angaben von Namen und Anschrift des liefernden und leistenden Unternehmers in einer Rechnung dienen nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer (Hinweis Ruppe, UStG 1994/2, §§ 11, Rz 59).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150069.X01Im RIS seit
04.07.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013