RS Vwgh 1990/5/21 89/15/0115

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §26 Abs1;

Rechtssatz

Für den Wohnsitzbegriff des § 26 Abs 1 BAO ist die subjektive Absicht und Einstellung, etwa am Ort der Niederlassung zu bleiben, ohne Belang; ebensowenig ist erforderlich, daß die Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet. Maßgeblich ist vielmehr das Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß der Inhaber die Wohnung jederzeit für seinen Wohnbedarf benutzen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150115.X02

Im RIS seit

21.05.1990

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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