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22/01 JurisdiktionsnormNorm
AVG §3 litc impl;Rechtssatz
Ein ordentlicher Wohnsitz ist an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, die Absicht hatte. Es ist möglich, daß eine Person über mehrere ordentliche Wohnsitze an verschiedenen
Orten verfügt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160137.X01Im RIS seit
12.11.2001