RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0137

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §3 litc impl;
BAO §26 Abs1;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Ein ordentlicher Wohnsitz ist an jenem Ort begründet, welchen die betreffende Person zu einem Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder gesellschaftlichen Betätigung zu gestalten, die Absicht hatte. Es ist möglich, daß eine Person über mehrere ordentliche Wohnsitze an verschiedenen

Orten verfügt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160137.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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