RS Vwgh 1969/9/5 0698/69

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1969
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Index

Familienbeihilfe
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs1

Rechtssatz

Hat jemand eine Wohnung inne, von der außer Streit steht, daß er sie beibehalten wird, so liegt schon in der nur fallweisen Benützung der Wohnung bei kurzdauernden Aufenthalten im Inland - insbesondere in Verbindung mit dem nicht widerlegten Vorbringen über eine mögliche dauernde Benützung der Wohnung in Zukunft - ein Umstand, der erkennen läßt, daß der Abgabepflichtige die Wohnung unter Umständen innehat, die iSd Abgabenvorschriften einen inländischen Wohnsitz begründen (Anmerkung: Das eben hatte die Abgabenbehörde mit der Begründung fehlender Benützung verneint).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1969000698.X01

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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