RS Vwgh 1974/3/12 1947/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1974
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §22 Abs1 implizit
AVG §3 litc implizit
BAO §26 Abs1

Rechtssatz

Hat jemand die eheliche Wohnung in der Absicht verlassen, dorthin nicht mehr zurückzukehren, weil ihm das Zusammenleben mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten psychisch unmöglich ist, und ist er auch tatsächlich durch einen längeren Zeitraum (hier annähernd 4 Jahre) nicht mehr in diese Wohnung zurückgekehrt, so liegt eine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Daß der Betreffende weiterhin an dem aufgegebenen Wohnsitz polizeilich gemeldet ist, von dort aus sein Wahlrecht ausübt und die zurückgelassenen Möbel sein Eigentum sind, ändert daran nichts. Die subjektive Absicht, nach Wegfall des Hindernises (Freiwerden der Wohnung) zurückzukehren, reicht für die Annahme einer weiteren Benutzung iSd Gesetzes nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001947.X01

Im RIS seit

03.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten