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AbgabenverfahrenNorm
AVG §22 Abs1 implizitRechtssatz
Hat jemand die eheliche Wohnung in der Absicht verlassen, dorthin nicht mehr zurückzukehren, weil ihm das Zusammenleben mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten psychisch unmöglich ist, und ist er auch tatsächlich durch einen längeren Zeitraum (hier annähernd 4 Jahre) nicht mehr in diese Wohnung zurückgekehrt, so liegt eine Aufgabe des Wohnsitzes vor. Daß der Betreffende weiterhin an dem aufgegebenen Wohnsitz polizeilich gemeldet ist, von dort aus sein Wahlrecht ausübt und die zurückgelassenen Möbel sein Eigentum sind, ändert daran nichts. Die subjektive Absicht, nach Wegfall des Hindernises (Freiwerden der Wohnung) zurückzukehren, reicht für die Annahme einer weiteren Benutzung iSd Gesetzes nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001947.X01Im RIS seit
03.12.2021Zuletzt aktualisiert am
03.12.2021