1 Mit Bescheid vom 21. Juni 2010 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde G den Mitbeteiligten anlässlich der Erklärung deren näher bezeichneten Grundstücks zum Bauplatz eine Aufschließungsabgabe gemäß § 38 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 iHv 15.579,47 € vor. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2 Mit Bescheid vom 1. Juli 2010 wurde den Mitbeteiligten hinsichtlich eines Teilbetrags der Aufschließungsabgabe iHv 6.231,78 € eine Stundung bis zum 31. Dezember 2014 bewilligt.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212BAO §230 Abs5BAO §238 Abs3 litb
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 230 Abs. 5 BAO, wonach bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 leg. cit. während der Dauer des Zahlungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, lässt sich keine Hemmung der Verjährungsfrist ableiten. § 238 Abs. 3 lit. b BAO ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/08 Sonstiges Steuerrecht33 Bewertungsrecht
Norm: AbgÄG 02te 1987 BAO §212aBAO §238 Abs1BAO §238 Abs2BAO §238 Abs3 litbVwRallg
Rechtssatz: § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. § 238 Abs. 3 lit. b leg. cit. wurde gleichzeitig mit § 212a BAO mit dem 2.... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212BAO §212 Abs1BAO §212aBAO §212a Abs5BAO §230 Abs5BAO §230 Abs6BAO §238 Abs1BAO §238 Abs2BAO §238 Abs3BAO §238 Abs3 litbVwRallg
Rechtssatz: § 238 Abs. 3 BAO ordnet die Hemmung der Einhebungsverjährung nur für den Fall der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, nicht jedoch für den Fall der Bewilligung einer Zahlun... mehr lesen...
1 Mit Urteil des Landesgerichtes X vom 27. August 2004 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, nämlich durch das Verschweigen der Tatsache, der wirtschaftliche Eigentümer und Betreiber der X AG mit Sitz in Vaduz von Österreich aus gewesen zu sein, und durch Nichtabgabe von Körperschaftsteuererklärungen und Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer, Abgabenverkürzungen bewir... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §238 Abs3 litb
Rechtssatz: Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Selbst unter der Annahme, dass diese Bescheide rechtswidrig wären, entfalten sie Rechtswirkungen, wenn sie dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 31.7.2002, 2002/13/0075; 8.7.2009, 2009/15/0112). European Case Law I... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §11BAO §224 Abs1BAO §238 Abs3 litb
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 6.8.1996, 93/17/0093, mwN). Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuld... mehr lesen...
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, war die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, deren Einkünfte für die Jahre 1985 bis 1988 in einem nach Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung wieder aufgenommenen Verfahren mit einem Ergebnis neu festgestellt worden waren, welches zu einer Erhöhung der Einkommensteuerschuld der Rechtsvorgängerin der Beschwerdefüh... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §238 Abs3 litb;BAO §294;
Rechtssatz: § 212a Abs. 5 BAO knüpft das Ende des Zahlungsaufschubes an den Eintritt zweier alternativ formulierter Tatbestände. Der eine ist der Ablauf der Aussetzung und der andere ist ihr Widerruf mit dem in Klammer gesetzten Hinweis auf die Bestimmung des § 294 BAO. Der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §238 Abs3 litb;BAO §294;BAO §302 Abs1;
Rechtssatz: Eine Kollision der Vorschrift des § 302 Abs. 1 BAO zur Bestimmung des § 238 Abs. 3 lit. b BAO bestand im Beschwerdefall deswegen nicht, weil der durch die Aussetzung der Einhebung gewährte Zahlungsaufschub nicht durch eine unter die Vorschrift des § 294 BAO zu subsumierende Maßnahme, so... mehr lesen...