RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2019/16/0195

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/08 Sonstiges Steuerrecht
33 Bewertungsrecht

Norm

AbgÄG 02te 1987
BAO §212a
BAO §238 Abs1
BAO §238 Abs2
BAO §238 Abs3 litb
VwRallg

Rechtssatz

§ 238 Abs. 3 lit. b BAO bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. § 238 Abs. 3 lit. b leg. cit. wurde gleichzeitig mit § 212a BAO mit dem 2. AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 312/1987 eingefügt und trägt der Einrichtung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben, deren Höhe von der Erledigung einer Berufung abhängt (§ 212a BAO) Rechnung. Durch die Hemmung der Einhebungsverjährung für die Dauer der Aussetzung der Einhebung wird sichergestellt, dass im Fall einer negativen Entscheidung über die Berufung, die zur Bewilligung der Aussetzung Anlass gegeben hat, auch in einem nach dem sich aus § 238 Abs. 1 und 2 BAO ergebenden Zeitraum liegenden Zeitpunkt Einhebungsmaßnahmen durchgeführt werden können (vgl. EBRV 108 BlgNR 27. GP 45).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L04

Im RIS seit

04.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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