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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbgÄG 02te 1987Rechtssatz
§ 238 Abs. 3 lit. b BAO bestimmt, dass die Verjährung gehemmt ist, solange die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist. § 238 Abs. 3 lit. b leg. cit. wurde gleichzeitig mit § 212a BAO mit dem 2. AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 312/1987 eingefügt und trägt der Einrichtung der Aussetzung der Einhebung von Abgaben, deren Höhe von der Erledigung einer Berufung abhängt (§ 212a BAO) Rechnung. Durch die Hemmung der Einhebungsverjährung für die Dauer der Aussetzung der Einhebung wird sichergestellt, dass im Fall einer negativen Entscheidung über die Berufung, die zur Bewilligung der Aussetzung Anlass gegeben hat, auch in einem nach dem sich aus § 238 Abs. 1 und 2 BAO ergebenden Zeitraum liegenden Zeitpunkt Einhebungsmaßnahmen durchgeführt werden können (vgl. EBRV 108 BlgNR 27. GP 45).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160195.L04Im RIS seit
04.01.2022Zuletzt aktualisiert am
04.01.2022