RS Vwgh 2019/2/20 Ra 2019/13/0010

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Veröffentlicht am 20.02.2019
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs3 litb

Rechtssatz

Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Selbst unter der Annahme, dass diese Bescheide rechtswidrig wären, entfalten sie Rechtswirkungen, wenn sie dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 31.7.2002, 2002/13/0075; 8.7.2009, 2009/15/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L03

Im RIS seit

18.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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