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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238 Abs3 litbRechtssatz
Die Einhebungsverjährung ist gehemmt, solange die Einhebung der Abgabe ausgesetzt ist. Selbst unter der Annahme, dass diese Bescheide rechtswidrig wären, entfalten sie Rechtswirkungen, wenn sie dem Rechtsbestand angehören (vgl. VwGH 31.7.2002, 2002/13/0075; 8.7.2009, 2009/15/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L03Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019