Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §11Rechtssatz
Die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid stellt eine Einhebungsmaßnahme dar; sie ist nur zulässig, wenn die Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner noch nicht eingetreten ist (vgl. VwGH 6.8.1996, 93/17/0093, mwN). Damit kommt es also darauf an, ob gegenüber dem Hauptschuldner Einhebungsverjährung eingetreten ist. Daraus ergibt sich aber, dass eine gegenüber dem Hauptschuldner ausgesprochene Aussetzung der Einhebung auch die Verjährungsfrist betreffend die Inanspruchnahme des Haftungspflichtigen hemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019130010.L01Im RIS seit
18.06.2019Zuletzt aktualisiert am
18.06.2019