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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs5;Rechtssatz
§ 212a Abs. 5 BAO knüpft das Ende des Zahlungsaufschubes an den Eintritt zweier alternativ formulierter Tatbestände. Der eine ist der Ablauf der Aussetzung und der andere ist ihr Widerruf mit dem in Klammer gesetzten Hinweis auf die Bestimmung des § 294 BAO. Der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegen mit den in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO normierten Voraussetzungen aber Tatbestandsvoraussetzungen gänzlich anderer Art zu Grunde als solche, die die Abgabenbehörde zu einer Maßnahme nach § 294 BAO auch im Sinne eines Widerrufs einer Aussetzung der Einhebung berechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002130075.X01Im RIS seit
07.11.2002Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010