RS Vwgh 2002/7/31 2002/13/0075

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Veröffentlicht am 31.07.2002
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs5;
BAO §238 Abs3 litb;
BAO §294;

Rechtssatz

§ 212a Abs. 5 BAO knüpft das Ende des Zahlungsaufschubes an den Eintritt zweier alternativ formulierter Tatbestände. Der eine ist der Ablauf der Aussetzung und der andere ist ihr Widerruf mit dem in Klammer gesetzten Hinweis auf die Bestimmung des § 294 BAO. Der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung liegen mit den in § 212a Abs. 5 Satz 3 BAO normierten Voraussetzungen aber Tatbestandsvoraussetzungen gänzlich anderer Art zu Grunde als solche, die die Abgabenbehörde zu einer Maßnahme nach § 294 BAO auch im Sinne eines Widerrufs einer Aussetzung der Einhebung berechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002130075.X01

Im RIS seit

07.11.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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