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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §213 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067Rechtssatz
Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, daß auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muß daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeit
(Hinweis E 24.10.1990, 86/13/0172).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011