RS Vwgh 1991/12/19 91/16/0066

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Veröffentlicht am 19.12.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §213 Abs1;
BAO §214 Abs1;
BAO §215;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067

Rechtssatz

Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, daß auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuß zugunsten des Abgabepflichtigen besteht. Eine Gutschrift in bestimmter Höhe muß daher keineswegs zu einem Guthaben in gleicher Höhe führen. Haften auf dem Abgabenkonto eines Abgabepflichtigen Abgabenschuldigkeiten aus, so führt eine Gutschrift, die geringer ist als die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten, nicht zu einem Guthaben, sondern lediglich zu einer entsprechenden Minderung der aushaftenden Abgabenschuldigkeit

(Hinweis E 24.10.1990, 86/13/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160066.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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