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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1415;Rechtssatz
Gemäß § 1 BAO kommen in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung. Aus diesem Grund kann aus § 1415 ABGB keine andere Reihenfolge der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften durch eine, dem § 214 Abs 1 BAO widerspechende Äußerung des Abgabenschuldners abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990140261.X01Im RIS seit
20.11.2000