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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/9, S 165;Rechtssatz
Als sonstige Gutschrift iSd § 214 Abs 2 BAO gelten auch Gutschriften, die dadurch entstehen, daß die mit einem Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben durch nachträgliche Änderung des Abgabenbescheides herabgesetzt werden. Zu verrechnen ist eine sonstige Gutschrift grundsätzlich im Zeitpunkt ihres Entstehens, das ist (spätestens) der Tag ihrer Verbuchung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130199.X01Im RIS seit
05.02.2001