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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0281 E 23. Mai 1990 RS 1 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Dienen die Abrechnungsbelege der Abrechnung der Einnahmen, so sind in ihnen zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörige Belege im Sinne des § 131 Abs 1 Z 5 und des § 132 Abs 1 BAO und zudem jedenfalls sonstige Unterlagen, die für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle zu erblicken, die schon auf Grund beider Bestimmungen - ohne daß es noch besonderer gesetzlicher Anordnungen bedarf - aufzubewahren sind. Schon die unterbliebene
Aufbewahrung der Abrechnungsbelege begründet die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140160.X01Im RIS seit
23.01.2002