RS Vwgh 1998/7/21 95/14/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1998
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §131 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1

Stammrechtssatz

Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995140054.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten