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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/12 91/14/0256 1Stammrechtssatz
Zur Führung von Büchern Verpflichtete haben alle Geschäftsfälle - seien sie bar oder unbar - bereits im Zeitpunkt des Entstehens unter Beachtung der Kriterien des § 131 Abs 1 Z 2 BAO laufend auf Bestandskonten zu erfassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995140054.X01Im RIS seit
20.11.2000