RS Vwgh 2001/8/7 96/14/0118

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131 Abs1 Z2;
BAO §163;
BAO §184 Abs3;

Rechtssatz

Eine Mengenrechnung kann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und andererseits der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz der eingekauften Handelswaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140118.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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