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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Mengenrechnung kann geeignet sein, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen unter Beweis zu stellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass einerseits der Wareneinkauf vollständig erfasst wurde und andererseits der Abgabepflichtige keine anderen Erlöse erzielt als solche aus dem Umsatz der eingekauften Handelswaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140118.X02Im RIS seit
14.01.2002