Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.06.2007, Zl 4-703-709-2007-FSE, entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 20.05.2007, verbot ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung und aberkannte ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Len... mehr lesen...
Rechtssatz: Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.06.2006 ua des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 2. Fall StGB sowie des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wobei die Strafhöhe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2007 auf 7 Jahre herabgesetzt wurde. Aufgrund der Bindung... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 14.02.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten ohne Anrechnung von Haftzeiten, gerechnet von dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, das war der 19.02.2007, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges in Ö... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 11.12.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (das ist der 14.12.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht, von e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, wurde Herrn A. S. spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.06.2006, 00.00 Uhr Tatort: Gemeinde Kufstein, Oskar-Pirlo-Str. beim städt. Kindergarten S Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich geweigert gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.10.2005, Zl VA-F-322/2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen und A und B für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12.08.2005, entzogen. Weiters wurde ihm für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenfahrzeuges a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid weiste die Bezirkshauptmannschaft Landeck den Antrag des Berufungswerbers auf Ausfolgung der von der Bezirkshauptmannschaft Landeck mit Bescheid vom 09.06.2005, Zl VA-1494-2005-FSE, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von 4 Monaten (gerechnet ab 03.06.2005) entzogenen Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, B, C1, C, D, EB, EC1 EC, ED, F, ab, entzog dem Berufungswerber die Lenkberechtigung wiederum für einen Zeitraum von nunmehr acht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die Bestrafung wegen Alkoholdelikte bereits zu Entziehungen der Lenkberechtigung im Jahre 2000 auf die Dauer von vier Monaten und im Jahre 2002 auf die Dauer von zwölf Monaten geführt, so ist die nach § 7 Abs. 5 FSG vorzunehmende Wertung durch die Erstinstanz, die sich erkennbar darauf stützte, dass der Berufungswerber bereits im Jahre 2000 und 2002 zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war, rechtskonform. Im Hinblick auf das einschlägige Verhalten des Berufungswerb... mehr lesen...
Rechtssatz: Mit der Zustellung des Entziehungsbescheides ist dessen Vollstreckbarkeit eingetreten, sodass sich auch die zweiwöchige Entziehungsdauer nach dem Wortlaut des § 29 Abs 3 FSG ab dem Zeitpunkt der Bescheidzustellung berechnet. Mit der Anordnung der Erstbehörde, dass sich die zweiwöchige Entziehungsfrist "erst ab der Abgabe des Führerscheines" berechne, hat diese nach Auffassung des Verwaltungssenates die zweiwöchige Entziehungsdauer in unzulässiger Weise verlängert bzw verschoben... mehr lesen...
Rechtssatz: Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Berufungswerbers schwe... mehr lesen...