Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des R. E., vertreten durch Dr. K.?H. G., Dr. R. T. jun, Rechtsanwälte in N., XY-Straße, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.10.2005, Zl VA-F-322/2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 2 AVG in Verbindung mit § 35 Abs 1 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 13.10.2005, Zl VA-F-322/2005, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen und A und B für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 12.08.2005, entzogen. Weiters wurde ihm für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenfahrzeuges ausgesprochen. Schließlich wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid insofern bekämpft werde, als die Bundespolizeidirektion Innsbruck eine 5 Monate übersteigende Entziehungsdauer festgesetzt hat. Als alleiniger Berufungsgrund werde richtige rechtliche Beurteilung (unrichtige Ausübung des der Behörde durch die § 26 in Verbindung mit § 7 FSG eingeräumten Ermessens) reliviert. In der Sache selbst werde der Verwaltungsbehörde erster Instanz zunächst zugestanden, dass sowohl das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand (§ 7 Abs 3 Z 1 FSG) als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung (§ 7 Abs 3 Z 7 FSG) solche bestimmten Tatsachen darstellen, die die Verkehrszuverlässigkeit auszuschließen geeignet sind. Faktum sei auch, dass er innerhalb sehr kurzer Zeit zum dritten Mal beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand rückfällig geworden sei, wobei die Richtigkeit der Darstellung seine bisherigen Verurteilungen betreffend, hier unterstellt werden müssten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber der rasche Rückfall nur ein Kriterium für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde erster Instanz, dass bei jedem neuen Rückfall die Entziehungsdauer ?ipso iure? erhöht werden müsse, finde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung, vielmehr sei bei jedem neuerlichen Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand die Entziehungsdauer nach pflichtgemäßen Ermessen festzusetzen, wobei nicht nur der rasche Rückfall, sondern auch das Ausmaß der Alkoholisierung Berücksichtigung finden müsse, ebenso der Umstand, ob es durch Alkoholisierung zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Gegenständlich habe er den Pkw mit dem Kennzeichen XY am 12.08.2005 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,46 mg/l (das ist 0,92 Promille) ergeben habe. Dieser liege nur relativ knapp über der 0,8 Promille Grenze des § 99 Abs 1b StVO 1960, bei erstmaliger Betretung wäre ihm seine Lenkerberechtigung nur für die Dauer von einem Monat zu entziehen gewesen (§ 26 Abs 1 FSG). Die Mindestentziehungsdauer beträgt vorliegend 3 Monate (§ 25 Abs 3 FSG). Richtig sei, dass er zusätzlich zweimal während der jeweiligen Entziehungsdauer sein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt habe, weshalb jeweils die Entziehungsdauer um 3 Monate verlängert worden sei. Das Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkerberechtigung habe allerdings bei der Ermessensübung bzw Wertung bezogen auf das dritte Alkoholdelikt nur untergeordnete Bedeutung, für die Wertung bei der Verkehrszuverlässigkeit für die Zukunft maßgeblich sei sein (zweifellos getrübtes) Verhältnis zum Alkohol im Straßenverkehr. Letztlich sei aber auch anzumerken, dass die Entziehungsdauer laut Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.05.2003 in der Dauer von 12 Monaten (bei der zweiten Übertretung des § 99 StVO im Straßenverkehr mit einer Alkoholisierung von 0,53 Promille pro Liter Atemluft) als überhöht erscheine, für dieses Delikt wären maximal 5 Monate Entziehungsdauer angemessen gewesen, zur Verhängung der genannten Entziehungsdauer sei es offensichtlich auch damals deshalb gekommen, weil die Behörde das Lenken eines Kraftfahrzeugs trotz entzogener Lenkerberechtigung als gravierend erschwerend bei der Wertung gemäß §§ 26 bzw 7 FSG berücksichtigt habe. Eine unangemessen lange Entziehungsdauer in früheren Bescheiden sei jedenfalls nicht geeignet, die von der Behörde vorliegend verhängte Entziehungsdauer von 24 Monaten zu rechtfertigen. Richtig ist auch, dass der Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck auch deshalb rechtlich verfehlt sei, weil die Bundespolizeidirektion Innsbruck ausgehend von der von ihr verhängten überhöhten Entziehungsdauer nicht einen Entzug seiner Lenkerberechtigung von 24 Monaten festsetzen hätte dürfen, sondern vielmehr aussprechen hätte müss
en, dass seine Lenkerberechtigung gemäß § 27 FSG erloschen sei und ihm vor einem Ablauf von 24 Monaten gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe. Der Spruch des Bescheides deute darauf hin, dass sich die Verwaltungsbehörde erster Instanz selbst nicht des Erlöschens der Lenkerberechtigung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 FSG bewusst gewesen sei, tatsächlich würden die Voraussetzungen für eine 18 Monate übersteigende Entziehungsdauer vorwiegend keineswegs vorliegen, bei richtiger Ermessungsübung hätte die Verwaltungsbehörde erster Instanz mit einer Entziehungsdauer von 5 Monaten das Auslangen finden müssen, zumal nach Ablauf dieser Frist die Annahme gerechtfertigt sei, dass er seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt habe. Gerade der Umstand, dass für ihn als Monteur, der auf verschiedenen Baustellen in ganz Österreich, aber auch in der Schweiz und Italien in der Vergangenheit gearbeitet habe, und eine aufrechte Lenkerberechtigung seine berufliche Existenzfrage darstelle und die Entziehungsdauer für ihn mit empfindlichen Einkommenseinbußen, wenn nicht gar mit Arbeitslosigkeit verbunden sei, biete Gewähr dafür, dass bei ihm innerhalb einer Frist von maximal 5 Monaten mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit sehr wohl gerechnet werden könne, dies trotz des Umstands, dass Alkoholdelikte zu Recht zu den gravierendsten Delikten im Straßenverkehr zählen. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Herabsetzung des Entzuges der Lenkberechtigung von 24 Monate auf 5 Monate beantragt. Auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.
Aufgrund dieser Berufung wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Führerscheinentzugsakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Weiters wurde Einsicht genommen in die Akten der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Zl VA-478/02, N-56/02, F-11/03 sowie VA-F-187/03, N-22/03 und F-76/04. Schließlich wurde Einsicht genommen in das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 10.11.2005, Zl S-134.176/05-U, welches Straferkenntnis dem Berufungswerber noch nicht zugestellt wurde. Dieses Straferkenntnis betrifft den gegenständlichen Vorfall und wurde darin dem Berufungswerber vorgeworfen, am 12.08.2005 um 01.50 Uhr in Villach auf der Ossiacherstraße (B 94) in Höhe der Treffner Straße in Fahrtrichtung Annenheim das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,92 Promille) gelenkt zu haben.
Für die Berufungsbehörde steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Dem Berufungswerber, geb. am XY, am 29.06.2001 von der Bundespolizeidirektion Innsbruck der Führerschein für die Gruppen A und B (Zl. VA-F-01325/2001) ausgestellt.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.10.2002, Zl S-17.027/02, wurde der Berufungswerber rechtskräftig wegen Übertretung nach § 5 Abs 1 StVO in Verbindung mit § 99 Abs 1a StVO bestraft. Deswegen ist dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 11.09.2002, Zl VA-F-478/02, für drei Monate, gerechnet ab 11.09.2002, entzogen worden. Ebenso wurde dem Berufungswerber eine Nachschulung angeordnet.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 17.12.2002, Zl S-19.532/02, wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG rechtskräftig bestraft. Er hat am 06.10.2002 um 10.30 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen XY in Reutte, auf der B 198, Lindenstraße, Strkm 75,0 ohne Lenkberechtigung gelenkt. Dem Berufungswerber wurde daher der Führerschein für die Klassen A, B, E/B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für weitere 3 Monate entzogen.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 07.07.2003, Zl S-9040/03, wurde der Berufungswerber abermals wegen einer Übertretung nach § 5 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 1b StVO rechtskräftig bestraft. Dieser Bestrafung lag eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck zugrunde, wonach der Berufungswerber am 09.05.2003 um 23.53 Uhr in Innsbruck, Museumstraße in westliche Richtung fahrend, den PKW mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,53 mg/l festgestellt. Wegen dieses Vorfalls wurde dem Berufungswerber mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.05.2003 die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, und B/E für einen Zeitraum von 12 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vom 09.05.2003 auf die Dauer von 12 Monaten entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eine Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Wieder wurde ihm eine Nachschulung angeordnet.
Schließlich wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23.03.2004, Zl S-2774/04, neuerlich wegen einer Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG rechtskräftig bestraft. Er hat am 09.02.2004 um 17.26 Uhr (während des 12-monatigen Entzuges) einen PKW gelenkt, ohne im Besitz einer hiefür erforderlich Lenkberechtigung zu sein, weil diese ihm mit dem obgenannten Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 12.05.2003, Zl VA-F-187/2003, noch entzogen war.
Mit Bescheid er Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.07.2004 wurde dem Berufungswerber wegen dieses Vorfalls die Entzugsdauer seiner Lenkberechtigung für die Klassen A, B und E/B um 3 Monate, sohin auf 15 Monate verlängert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen und A und B für einen Zeitraum von 24 Monaten gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines vom 12.08.2005 entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eine Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Diesem Entzug liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Villach vom 12.08.2005 zugrunde, wonach der Berufungswerber am 12.08.2005 um 01.50 Uhr in Villach auf der Ossiacher Bundesstraße 94 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,46 mg/l festgestellt. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid bestreitet der Berufungswerber nicht, den PKW mit dem Kennzeichen XY am 12.08.2005 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wobei die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt einen Wert von 0,46 mg/l (das ist 0,92 Promille) ergeben hat. Der Berufungswerber verzichtete im Übrigen auch auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich nun Folgendes:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
5. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
6. ein Kraftfahrzeug lenkt;
a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
7. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
11. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs 2 bis 5 oder 31 Abs 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl I Nr 112/1997, begangen hat;
12. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
13. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
14. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind oder
15. wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs 1 angeordnet worden ist.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
§ 26 Abs 1 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs 3 Z 3 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen. § 25 Abs 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG sind Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Dem gegenständlichen Entzugsverfahren von 24 Monaten liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Villach vom 12.08.2005 zu Grunde, wonach der Berufungswerber am 12.08.2005 um 01.50 Uhr in Villach auf der Ossiacher Bundesstraße 94 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY ein einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,46 mg/l (entspricht 0,92 Promille) festgestellt. Diesen Sachverhalt stellt der Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht in Abrede.
Wie festgestellt wurde, ist der Berufungswerber zuletzt mit Straferkenntnis vom 07.07.2003, Zl S-9040/03, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1b in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO bestraft worden. Vorher scheint im Jahre 2002 eine rechtskräftige Geldstrafe wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1a in Verbindung mit § 5 Abs 1 StVO auf. Schließlich findet sich in den Jahren 2002 und 2004 jeweils eine rechtskräftige Bestrafung wegen Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung trotz Führerscheinentzugs.
Bei der Bemessung der Entzugsfrist war nur berücksichtigten, dass der Berufungswerber zuletzt mit Bescheid vom 12.05.2003, Zl VA-F-187/2003, die Lenkberechtigung auf die Dauer von 12 Monate wegen eines Alkodeliktes entzogen und gleichzeitig das Lenken eines Motorrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten wurde. Mit Bescheid vom 22.07.2004, Zl VA-F-76/2004, wurde die Entziehung der Lenkberechtigung um drei Monate verlängert, sohin auf 15 Monate. Nunmehr hat der Berufungswerber am 12.08.2005 neuerlich ein Alkodelikt begangen.
Diese obgenannten Vorentziehungen waren in die Überlegung zur Bemessung der Entziehungszeit einbeziehen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entziehungszeit besonders ins Gewicht. Die bereits zweimalige Entziehung der Lenkberechtigung (Entzugszeit zunächst drei Monate, dann 12 Monate) konnten den Berufungswerber nicht davon abhalten, während der letzten Entzugsdauer von 12 Monaten einmal ein Fahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung zu lenken, was schließlich dazu führte, dass zur 12-monatigen Entzugsdauer noch drei weitere Monate wegen Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung verhängt wurden. Auch während seines ersten Entzuges in der Dauer von drei Monaten lenkte der Berufungswerber ein Fahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung, was damals ebenso dazu führte, dass zur dreimonatigen Entzugsdauer noch drei weitere Monate wegen dieses Lenkens trotz entzogener Lenkberechtigung verhängt wurden. Schließlich setzte der Berufungswerber nach ziemlich genau einem Jahr nach dem Ende des vorangegangenen Entzuges neuerlich ein Alkodelikt, nämlich das Gegenständliche, wobei der Berufungswerber einen Alkoholisierungsgrad von 0,92 Promille aufweis.
Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtung- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Beim Berufungswerber liegt offensichtlich eine verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten vor und ist er aufgrund dessen über einen längeren Zeitraum hindurch jedenfalls nicht als verkehrszuverlässig anzusehen. Unter Einbeziehung der Vorentzüge sowie unter Bedachtnahme auf den Alkoholisierungsgrad bei der Lenktätigkeit am 12.08.2005 ergibt sicht, dass die Entzugsdauer jedenfalls über der zuletzt festgesetzten zu liegen hat. Im Gegenstandsfall die Entziehungsdauer mit 5 Monaten festzusetzen ? wie dies Berufungswerber in seiner Berufung vermeint ? mutet bei der gegenständlichen Vorgeschichte und dem zweifellos getrübten Verhältnis des Berufungswerbers zum Alkohol im Straßenverkehr geradezu als grotesk an.
Für die Wertung der erwiesenen bestimmten Tatsachen sind auch die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände war die von der Erstbehörde ausgemessene Entzugsdauer von 24 Monaten in Anbetracht dessen, dass es beim Berufungswerber bis dato seit dem Jahre 2002 jedes Jahr einen Vorfall im Zusammenhang mit Alkohol im Straßenverkehr oder betreffend das Lenken ohne Lenkberechtigung (im Jahre 2002 sogar 2 Vorfälle) gegeben hat, als angemessen zu bewerten. Offensichtlich konnte der letzte Entzug in der Dauer von insgesamt 15 Monaten den Berufungswerber nicht davon abhalten, neuerlich ein Alkodelikt (nämlich das Gegenständliche) zu setzen. Erst nach Ablauf einer festgesetzten Entzugsfrist von 24 Monaten kann daher mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gerechnet werden.
Die Entziehung der Lenkberechtigung stellt ebenso wie das Verbot ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug sowie ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken eine vorbeugende Maßnahme zum Schutze der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der fristgerecht erhobenen Beschwerde abgelehnt