Wie bereits oben ausgeführt, wurde der Berufungswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 21.06.2006 ua des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung (mit Todesfolge) nach § 87 Abs 1 und Abs 2 2. Fall StGB sowie des Vergehens des Quälens unmündiger Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt, wobei die Strafhöhe mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 02.05.2007 auf 7 Jahre herabgesetzt wurde. Aufgrund der Bindung der Führerscheinbehörde an diese Strafurteile ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber diese strafbaren Handlungen, die zu dieser Verurteilung geführt hat, begangen hat. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG vor.
Im Rahmen der gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung ist zunächst auf die vom Gericht unter den Erschwerungsgründen angeführte besonders brutale Vorgangsweise anzuführen. Dieser Umstand ist in Verbindung damit, dass sich die von einem hohen Aggressionspotenzial getragenen strafbaren Handlungen gegen ein wehr- und hilfloses Opfer (ein nur wenige Tage vor Beginn der Taten geborenes Kind) gerichtet haben, als besonders verwerflich zu werten. Dazu kommt, dass es über einen längeren Zeitraum zu Gewalttätigkeiten gegen das Opfer gekommen ist. Das Wertungskriterium der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fällt daher bei der Festsetzung der Entziehungsdauer im vorliegenden Fall entscheidend zum Nachteil des Berufungswerbers ins Gewicht. Zugunsten des Berufungswerbers wertete das Gericht die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit. Auch wenn dies im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit der angelasteten strafbaren Handlungen im gegenständlichen Verfahren mitzuberücksichtigen war, verbleibt ein hohes Ausmaß an Verwerflichkeit.
Für die Bemessung der Entziehungsdauer ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass die Verwendung eines Kraftfahrzeuges bei der Tatbegehung keine Rolle gespielt hat. In Bezug auf die über den Berufungswerber verhängte Haft (der Berufungswerber befindet sich im Wesentlichen seit dem 11.05.2005 in Untersuchungs- bzw Strafhaft) vertrat die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, dass seit der Begehung der Tat nicht von einem Wohlverhalten gesprochen werden könne, weil sich der Berufungswerber in Haft befand und das Verhalten in Haft nicht gewertet werden kann. Diese Rechtsansicht kann vor dem Hintergrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aufrecht erhalten werden. So hat der VwGH ausgesprochen, dass es nicht unzulässig sei, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies aber nur dann, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren Wohlverhaltens bedürfe, um die Verkehrszuverlässigkeit zu erweisen. Haftzeiten seien daher nach Ansicht des Höchstgerichtes keineswegs ohne Bedeutung, sondern in die Prognose über den Zeitpunkt des Wiedererlangens der Verkehrszuverlässigkeit einzubeziehen, insbesondere weil die Strafe neben anderen Zwecken auch spezialpräventiven Zwecken diene (vgl VwGH vom 21.11.2006, Zl 2005/11/0168, und die dort zitierte Vorjudikatur). Würde man der Rechtsansicht der Erstbehörde folgen, so wäre bei einem angenommenen Vollzug der gesamten verhängten Strafhaft der Beginn der Entziehungsdauer erst im Mai 2012, sodass die Verkehrszuverlässigkeit erst im November 2014 wiedererlangt werden würde. Die würde im Ergebnis eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 9,5 Jahren ergeben. Ein solches Ergebnis wäre jedoch völlig überzogen und mit der einschlägigen Judikatur nicht in Einklang zu bringen.
Die Berufungsbehörde sieht sich daher veranlasst, die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungsdauer von 30 Monaten mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Entziehungsdauer ohne Anrechnung von Haftzeit zu berechnen ist, was im Ergebnis bedeutet, dass die Entziehungsdauer, die ab dem 20.06.2007 zu laufen begonnen hat, am 20.12.2009 endet, wodurch sich eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 4,5 Jahren ergibt. Die herabgesetzte Dauer der Verkehrszuverlässigkeit lässt sich nicht nur mit der zitierten Judikatur zur (Nicht-)Einbeziehung von Haftzeiten begründen, sondern auch damit, dass davon auszugehen ist, dass beim Berufungswerber derzeit ein Reifungsprozess stattfindet und die zum Zeitpunkt der Straftaten gegebene Unreife überwunden wird.