Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung die Verwerflichkeit der Straftaten, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Das Wertungskriterium der Gefährlichkeit der Verhältnisse kommt beim gegebenen Sachverhalt nicht zum Tragen. Das Kriterium der Verwerflichkeit fällt zum Nachteil des Berufungswerbers schwerwiegend ins Gewicht, hat er doch Suchtgift in großen Mengen in Verkehr gesetzt und damit eine schwere Gefahr für die Gesundheit von Menschen in Kauf genommen. Dazu kommt, dass sich dieses strafbare Verhalten über längere Zeit (rund ein dreivierteltes Jahr) hinzog. Angesichts dieser hohen Verwerflichkeit des strafbaren Verhaltens konnte die belangte Behörde ungeachtet der vom Berufungswerber ins Treffen geführten Umstände davon ausgehen, er sei auch noch bei Beginn der Entziehungsmaßnahme und für längere Dauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Unter dem Gesichtspunkt der Wertungskriterien der seit dem Ende des strafbaren Verhaltens verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit fällt ins Gewicht, dass der Berufungswerber zumindest ab Ende Juni 2002, also bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme durch rund 8 Monate hindurch sich wohlverhalten hat. Es ist auch zu berücksichtigten, dass der Rechtsmittelwerber seit November 2001 in Therapie ist und ständig der Kontrolle unterliegt. Bei entsprechender Berücksichtigung dieses Wohlverhaltens und der Unbescholtenheit des Berufungswerbers bis zum gegenständlichen strafbaren Verhalten konnte die Dauer des Entzuges auf 15 Monate herabgesetzt werden. Dabei ist der Hinweis des Berufungswerbers, die Lenkberechtigung dringend aus beruflichen und privaten Gründen benötigen, ohne rechtliche Relevanz, weil laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben.