Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn H. R., vertreten durch Dr. K. H., Rechtsanwalt in I., XY-Straße 27/II, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.10.2007, Zl VA-752-2007 und den Führerscheinentzugsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.10.2007, Zl 4-703-4-709-2007-FSE, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, wie folgt:
I.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl VA-752-2007 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 150,00, zu bezahlen.
II.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl 4-703-4-709-2007-FSE als unbegründet abgewiesen.
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.06.2007, Zl 4-703-709-2007-FSE, entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum von 1 Monat, gerechnet ab 20.05.2007, verbot ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung und aberkannte ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.10.2007, Zl 4-703-4-709-2007-FSE, wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers dagegen erhobene Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG als unbegründet ab. Gleichzeitig aberkannte sie einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung wegen Gefahr in Verzug gemäß § 64 Abs 2 AVG ab. Begründend führte die Erstbehörde aus, dass der Berufungswerber am 20.05.2007 um 20.57 Uhr in Innsbruck, Templstraße, Höhe Haus Nr. 26, einen Pkw mit dem Kennzeichen XY, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei bei der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt beim Vorstellungswerber ein Wert von 0,53 mg/l festgestellt worden sei.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 03.10.2007, Zl VA-752-2007, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 20.05.2007 um 20.57 Uhr in Innsbruck, Templstraße, Höhe HNr 26, das Fahrzeug Alfa Romeo, blau, mit dem amtlichen Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,53 mg/l) gelenkt.
Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1b StVO begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.
Dagegen hat der Berufungswerber jeweils durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, der Vorwurf der Verwaltungsübertretung bestehe nicht zu Recht. Zunächst werde ausdrücklich bestritten, dass der Beschuldigte am 20.05.2007 einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l gehabt habe, da die vom Berufungswerber konsumierten alkoholischen Getränke und der lange Zeitraum, währenddessen er diese alkoholischen Getränke konsumiert habe, nicht zu einem derart hohen Atemluftalkoholgehalt führen könnten. Es werde daher neuerlich beantragt die einschreitenden Beamten hinsichtlich der Einhaltung der für den gegenständlichen Alkomaten geltenden Verwendungsbestimmungen einzuvernehmen. Des Weiteren werde ein Gutachten zur Prüfung der Beweissicherung der Atemalkoholanalyse beantragt. Auch die angegebene (und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte) Ermächtigungsurkunde, Nummer P-2124/1540 ergebe nicht eindeutig, dass eine ordnungsgemäße Ermächtigung zur Durchführung von Atemalkoholanalysen vorliege. Zudem seien, nicht zuletzt aufgrund der Verfahren gegen W. T., nachdem die Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie bereits im Jahre 2005 erfolgt sei, allen Organen neue Ermächtigungsurkunden ausgestellt worden. Es sei zu überprüfen, welche Person die für den gegenständlichen Vorfall (20.05.2007) relevante Ermächtigung ausgestellt bzw unterfertigt habe. Seitens der Erstbehörde sei zudem kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die bereits in erster Instanz beantragten Beweise nicht eingeholt worden. Dadurch habe die erstinstanzliche Behörde gegen wesentliche Grundsätze des Verwaltungsstrafverfahrens verstoßen. So habe die erstinstanzliche Behörde unter anderem gegen § 25 Abs 2 VStG verstoßen, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien, wie die belastenden. Zudem sei der Beschuldigte in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Weiters sei die Behörde zwar prinzipiell berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich bei Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handle. Ein derartiger Bescheid könne jedoch mangels Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Entziehungsfrist enthalten. Dies ergebe sich eindeutig aus § 25 Abs 1 FSG, wonach der Zeitraum der Entziehung aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen sei. Obwohl die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vor Erlassung des ursprünglichen Bescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, sei die Dauer des Entzuges mit einem Monat bestimmt worden. Der Berufungswerber sei dadurch in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden.
Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers beantragte die Einholung eines medizinischen sowie eines technischen Sachverständigengutachtens sowie ein Gutachten zur Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse und die Prüfung der Ermächtigung der amtshandelnden Polizeibeamten.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akte der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu Zl VA-752-2007 und Zl 4-703-4-709-2007-FSE, insbesondere in die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 20.05.2007, GZ: A2/18552/2007. Weiters fand am 03.12.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Zeuge Abt. Insp. R. K. einvernommen wurde.
Auf die Einholung der medizinischen und des technischen Gutachtens konnte wegen geklärter Rechts- und Sachlage verzichtet werden.
Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Am 20.05.1007 um 20.57 Uhr lenkte der Berufungswerber das Fahrzeug der Marke Alfa Romeo, blau, mit dem amtlichen Kennzeichen XY in Innsbruck, Templstraße, Höhe HNr 26. Zur gleichen Zeit führte Abt. Insp. R. K. im Zuge des Verkehrsstreifendienstes Lenker- bzw Fahrzeugkontrollen durch und hielt den Berufungswerber an der genannten Örtlichkeit an. Abt. Insp. R. K. konnte im Zuge der Anhaltung deutliche Alkoholiserungsmerkmale beim Berufungswerber feststellen, zumal dieser aus seinem Mund nach alkoholischen Getränken roch, seine Augenbindehäute gerötet und seine Stimme verändert war. Aufgrund dessen forderte Abt. Insp. R. K. den Berufungswerber zur Durchführung eines Vortestes mit einem Vortestgerät Enviros auf. Der Vortest ergab dabei ein Ergebnis von 0,61 mg/l Atemalkoholgehalt. Sodann forderte Abt. Insp R. K. den Berufungswerber um 20.58 Uhr zur Durchführung eines Alkomattestes auf. Nach einer 15-minütigen Wartezeit wurde der Alkomattest mit dem geeichten Messgerät der Marke Siemens, M 52052/A15, Identifikation E01-890, durchgeführt, wobei um 21.13 Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,56 mg/l und um 21.14 Uhr ein Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l festgestellt wurde. Die Nacheichfrist des Messgerätes endet am 31.12.2008. Über Befragung nach der Menge des Alkoholkonsums gab der Berufungswerber an, er habe 3 Gläser ?rot Gespritzt? und 3 Jägermeister getrunken.
Der Messbeamte, Insp R. K., verfügte über eine Ermächtigung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.01.2007, Zl 2124/1540, welche auch die Durchführung von Atemalkoholuntersuchungen gemäß § 5 Abs 2 StVO umfasst.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeit, Tatort und Fahrzeug basieren auf der Anzeige des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 20.05.2007, GZ: A2/18552/2007, welche sich widerspruchsfrei und unbestritten darstellen.
Der gesamte Ablauf der Amtshandlung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Angaben des Abt. Insp. R. K., welcher auch die Aufforderung zum Alkomattest aussprach. Der Test wurde mittels eines geeichten Geräts innerhalb der Nacheichfrist durchgeführt, sodass von der Richtigkeit der Messung ausgegangen werden kann. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Messbeamte, welcher über eine entsprechende Ermächtigungsurkunde verfügt, den gegenständlichen Alkomaten bestimmungsgemäß verwendet hat. Im vorliegenden Fall wurde auch eine Wartezeit von 15 Minuten eingehalten. Die Daten des Messgerätes ergeben sich einwandfrei aus dem vorliegenden Eichschein vom 31.08.2006. Es finden sich keinerlei Anhaltspunkte, die eine unsachgemäße Verwendung oder eine Funktionsstörung vermuten ließen, sodass die Bestreitung des Messergebnisses ins Leere geht. Im Übrigen ist einem zur Überwachung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organ die ordnungsgemäße Handhabung eines Alkomaten zuzubilligen.
Der Berufungswerber stellte mehrere Anträge, welche sich auf die Ermächtigungsurkunde des anzeigenden Polizeibeamten beziehen (bspw: wer diese unterschrieben habe), und versucht dadurch die Qualifikation des einschreitenden Polizeibeamten als eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht in Frage zu stellen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die Behörde dann, wenn in der Anzeige, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist, ausdrücklich auf die Ermächtigungsurkunde des Meldungslegers samt Nummer und Datum Bezug genommen ist, von der nach § 5 Abs 2 StVO 1960 erforderlichen Qualifikation des Meldungslegers zur Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt ausgehen (vgl VwGH vom 29. März 1989, Zl 88/03/0118). Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob der eingeschrittene Beamte befugt war, die Atemluftprobe durchzuführen (vgl VwGH vom 18. Jänner 1991, Zl 90/18/0207).
Der Verwaltungsgerichtshof geht im übrigen davon aus, dass es sich bei einem diesbezüglichen Begehren des Beschwerdeführers um ein solches auf Aufnahme eines unzulässigen Erkundungsbeweises handelt; überdies ist nicht ersichtlich, dass selbst dann, wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers Berechtigung zukommen sollte, die Verwertung des Messergebnisses unzulässig wäre (vgl VwGH vom 17. April 1991, Zl 90/02/0166).
Die Einholung eines Gutachtens zur Prüfung der Beweisssicherheit der Atemalkoholanalyse konnte unterbleiben, zumal eindeutig feststeht, dass es sich hier um ein taugliches Mittel zur Messung des Atemalkohls handelt. Das Gerät war überdies ordnungsgemäß geeicht.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich wie folgt:
Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Nach den Feststellungen lenkte der Berufungswerber das Fahrzeug mit einem Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l, sodass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist anzuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Zum Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung gehört nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr, sodass Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Beschuldigte nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hat der Berufungswerber im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei dies durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24 05.1989, Zl 89/02/0017).
Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, sodass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Dabei ist dem Berufungswerber jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal es eine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit darstellt, mit einem derartigen Alkoholkonsum ein Fahrzeug zu lenken.
Strafbemessung:
Nach § 99 Abs 1b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 581,00 bis Euro 1.633,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigen Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die gegenständlich missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei zuwidergehandelt. Als Verschuldensgrad wird dem Berufungswerber grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Mildernde oder erschwerende Umstände waren keine zu berücksichtigen.
Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 14.01.1981, Zl 3033/80, ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation ausgegangen werden konnte.
In Anbetracht des nach § 99 Abs 1 lit b StVO normierten Strafrahmens von Euro 581,00 Euro bis Euro 1.633,00 sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 750,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Hinsichtlich des Führerscheinentzuges ist festzuhalten wie folgt:
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1.
die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2.
sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz, SPG, BGBl Nr 566/1991, zu beurteilen ist;
...
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, so ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs 2 leg cit für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
In Anbetracht des zuvor festgestellten Sachverhaltes ist auch vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG auszugehen und war dies im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 leg cit zu berücksichtigen. Folglich war von den Bestimmungen des FSG zwingend Gebrauch zu machen und die Lenkberechtigung zu entziehen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.