Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im gerichtlichen Verfahren die Übertretung des § 88 Abs. 1 StGB angelastet und nicht des § 88 Abs. 3 iVm § 81 Z 2 StGB ist klar, dass als Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur die Körperverletzung als Ursache des Unfalles herangezogen wurde und in keiner Weise das Lenken des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand. Es liegt daher kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vor, da im gerichtlichen Verfahren das Lenken im alkohol... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: ?Sie haben am 10.10.2006 um 18.05 Uhr in Innsbruck, Kreuzung Salurner Straße ? Südtiroler Platz den KKW XXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: 0,40 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft).? Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs 1 StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese un... mehr lesen...
Rechtssatz: Spricht das Gericht den Beschuldigten wegen des Vergehens nach §§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB frei, weil nicht erwiesen werden kann, dass die 0,8 Promille-Grenze des § 5 Abs 1 StVO erreicht wurde, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde nur hinsichtlich des Tatbestands nach § 5 Abs 1 StVO. Es verbleibt die Möglichkeit, dieses Verhalten unter den Tatbestand nach § 14 Abs 8 StVO (0,5 Promille-Grenze) zu subsumieren, ohne gegen das Dop... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 21.02.2007 von 09.05 Uhr bis 09.50 Uhr von G kommend auf der L bis zur PI L, den PKW mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0, 33 mg/l (festgestellt 1 Stunde 20 Minuten nach dem Lenken) gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeug nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 37 a iVm § 14 Abs 8 FSG v... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 5 Abs 8 StVO hat ein bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabender Arzt eine Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorzunehmen, wenn eine Person dies verlangt und angibt, bei ihr habe eine Untersuchung nach Abs 2 eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben. Der Arzt hat die Blutprobe der nächstgelegenen Polizei oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu übermitteln und dieser Namen, Geburtsdatum und Adresse des Probanden, sowie den Ze... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?1. Sie lenkten am 09.09.2005 um 22.30 Uhr den Pkw, Seat, in Kirchdorf i.T. auf der B178, Strkm. 31,4 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. 2. Sie haben das genannte Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlich... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung eine vorübergehende Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers, die Anordnung einer Nachschulung, die Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung und ein Verbot des Lenkens von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ausgesprochen. Der
Spruch: des Bescheides lautet: ?Gemäß §§ 7 Abs. 3 Z 6 lit a., 24 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 des Führerscheinges... mehr lesen...
Rechtssatz: Nur vier Monate nach Begehung des letzten Alkoholdeliktes trotz einer mittlerweile erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung hat der Berufungswerber neuerlich ein solches, dazu mit einem besonders hohen Alkoholisierungsgrad (1,17 mg/l Atemluftalkoholgehalt, was einem Blutalkoholgehalt von 2,34 ? entspricht) begangen. Weiters hat er nach erfolgter vorläufiger Führerscheinabnahme trotz einer weiter bestehenden Alkoholisierung (rückgerechnete 1,33 ? Blutalkoholgehalt) am folgende... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 08.06.2004, VA-258-2003, wurde Herrn J. E., F., zur Last gelegt, er habe am 16.07.2003 um 23.15 Uhr den KKW, Marke Honda, mit dem Kennzeichen XY in Fieberbrunn auf der B 164 bei Strkm 64,9 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,32 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt sei, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betrage. Dadurch habe der Beschuldigte die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Steht aufgrund einer rechtkräftigen Strafverfügung fest, dass der Beschuldigte wegen nicht ordnungsgemäßem Lenken einen Verkehrsunfall verschuldete, danach die Verständigungs- und Meldepflicht gemäß § 4 StVO nicht einhielt und überdies wegen dieses Vorfalles mit Urteil des Landesgerichtes von Klagenfurt vom 17.1.2003 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach den §§ 88 Abs 1 und Abs 4 (zweiter Deliktsfall) StGB schuldig erkannt und über ihn eine unbedingte Geldstrafe ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Wartezeit von 15 Minuten ist entscheidend für die Verwertbarkeit einer Atemluftmessung; dies insbesondere im Grenzbereich eines Messergebnisses. mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15.01.2001 um 18.03 Uhr den PKW I-XX in Axams auf der Kreuzung Olympiastraße-Kögelestraße gelenkt, obwohl sein Atemalkoholgehalt mehr als 0,24 mg/l aufgewiesen habe. Der Berufungswerber habe dadurch die Bestimmung des § 14 Abs 8 FSG verletzt. Gemäß § 37a FSG wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage, verhängt und gleichzeitig ein Verfahrenskos... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Alkomatmessung nach dem Führerscheingesetz sind die Eich- bzw. Verkehrsfehlergrenzen abzuziehen. mehr lesen...
Beachte vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VfGH vom 12.06.2001; Zl.: B 746/99-8; Gesetzesprüfungsverfahren (Anlassfall); G 159/00 ua. vom 12.06.2001 Rechtssatz: Der Berufungswerber hat in seiner Rechtfertigung zum Tatvorwurf vom 9.12.1998 die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG angezweifelt. Die Erstbehörde merkte dazu an, daß das Führerscheingesetz 1997 und auch der im Fall des Beschuldigten zur Anwendung gekommene § 14 Abs.8 iVm § 37a FSG zum Zeitpunkt de... mehr lesen...
Rechtssatz: Unbestritten ist, daß beim Berufungswerber bei der für ihn günstigeren Messung ein Atemluftalkoholgehalt von 0,26 mg/l festgestellt worden ist. Nach § 14 Abs.8 FSG darf ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Unter Berücksichtigung der Eichfehler- bzw. Verkehrsfehlergrenze (§ 39 Abs.2 Z2 und 3 Maß- u. Eichgese... mehr lesen...