Spricht das Gericht den Beschuldigten wegen des Vergehens nach §§ 88 Abs 1 und 3 iVm § 81 Abs 1 Z 2 StGB frei, weil nicht erwiesen werden kann, dass die 0,8 Promille-Grenze des § 5 Abs 1 StVO erreicht wurde, so entfaltet dieses Urteil Bindungswirkung für die Verwaltungsstrafbehörde nur hinsichtlich des Tatbestands nach § 5 Abs 1 StVO. Es verbleibt die Möglichkeit, dieses Verhalten unter den Tatbestand nach § 14 Abs 8 StVO (0,5 Promille-Grenze) zu subsumieren, ohne gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art 4 Abs 1 7. Zusatzprotokoll EMRK zu verstoßen bzw. die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde zu überschreiten.