Mit Eingabe vom 3. Februar 2000 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im folgenden kurz: Finanzamt) unter anderem folgenden Umstand zur Kenntnis: "1. Meine Mandantin hat am 8.7.1994 die Ehe mit Herrn S in Irland geschlossen und war bis etwa Herbst 1998 gemeinsam mit Ihrem Ehemann in einem angemieteten Wohnobjekt in 2326 Maria Lanzendorf, Nußbaumgasse 15 wohnhaft. 2. Mit Kaufvertrag vom 23.7.1998,... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Die Eigenschaft eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) geht nicht verloren, wenn es nicht schon bei der Verehelichung, sondern erst später hingegeben wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Anlass iSd § 3 Abs 5 ErbStG die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen ... mehr lesen...
Mit Eingabe vom 30. März 1995 übermittelte der Rechtsfreund der Beschwerdeführerin dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien (im Folgenden kurz: Finanzamt) die Ausfertigung eines von der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter am 23. Jänner 1995 vor dem BG Döbling zu GZ 3 Nc 13/94v (zum Zwecke der Beendigung eines Verfahrens zur Geltendmachung des Ausstattungsanspruches gemäß § 1220 ABGB) geschlossenen Vergleiches. Mit diesem Vergleich erhielt die Beschwerdeführerin eine ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1220;ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Nach der Judikatur des VwGH kann zwar die steuerfreie Hingabe eines Heiratsgutes gem § 1220 ABGB auch erst nach der Eheschließung gefordert werden bzw erfolgen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Rz 84 Abs. 4 und 5 zu § 3 ErbStG), jedoc... mehr lesen...
Mit Notariatsakt vom 22. Dezember 1987 schenkte der Vater des Beschwerdeführers dem Beschwerdeführer die Liegenschaft EZ 605, KG X mit dem Haus H-Gasse 36/L-Gasse 72. Im Punkt "Zehntens" des Notariatsaktes heißt es: "Diese Schenkung erfolgt mit Rücksicht darauf, daß der Geschenknehmer am 17. Dezember 1987 geheiratet hat und dient zur Bestellung eines Heiratsgutes im Sinne des § 3 Abs. 5 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (...) in der derzeit geltenden Fassung." ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Der Zweck der Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 5 ErbStG wird erst dann erfüllt, wenn der Haushalt innerhalb zweier Jahre begründet, somit die Zuwendung tatsächlich genützt wird (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991160051.X02 Im RIS seit 22.1... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1220;ErbStG §3 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/09/25 88/16/0231 1 Stammrechtssatz Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit de... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Sind in dem als Heiratsgut zugewendeten Haus Renovierungsarbeiten erforderlich und benützen die Ehegatten während der Dauer dieser Arbeiten - gemeinsam eine andere Wohnung als Provisorium, so steht dies der Steuerbegünstigung für die Gewährung einer Ausstattung zur Errichtung eines endgültigen Haushaltes nicht entgegen (Hinweis E 1.12.1976, 1778/76, ÖSt... mehr lesen...
Im Zug polizeilicher und gerichtlicher Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten (in der Folge nur: Ehegatte) kam zutage, die Beschwerdeführerin habe von ihrem Vater (in der Folge nur: Vater) im Jahr 1974 ein bestimmtes Sparbuch mit einer Einlage von 1 Mio S für den Erwerb einer bestimmten bebauten Liegenschaft (in der Folge nur: Liegenschaft) erhalten. Das Sparbuch sei am 12. September 1974 aufgelöst worden. Der darauf befindliche Betrag sei mehrmals umgebucht (Sp... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1220;ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für ein Heiratsgut gegeben sein. Nach stRsp de... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1220;ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeb... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;
Rechtssatz: Ein Heiratsgut gilt nur dann nicht als Schenkung, wenn der Zweck der Zuwendung (
Begründung: eines Haushaltes) innerhalb von zwei Jahren ab Hingabe desselben erfüllt ist. Auch wenn das Heiratsgut innerhalb von 18 Monaten für den Rohbau eines Hauses verbraucht ist, gilt es als Schenkung, wenn nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten der Haushalt begründet wi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1778/76 E 1. Dezember 1976 VwSlg 5053 F/1976 RS 5 Stammrechtssatz Unter dem Zweck der Zuwendung, der nach § 3 Abs 5 ErbStG 1955 innerhalb zweier Jahre erfüllt sein muß, ist die Einrichtung des Haushaltes zu verstehen (Hinweis E 16.6.1954, 966 F/1954 und E 28.9.1967, VwSlg 3657 F/1967). Eur... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §3 Abs5;EStG 1972 §34;
Rechtssatz: Durch § 3 Abs 5 Erbschaftssteuergesetz und Schenkungssteuergesetz wird nicht der Zeitraum bestimmt, innerhalb dem für jede Art von Heiratsgut dessen Hingabe und die Eheschließung liegen können, ohne daß der Hingabe des Heiratsgutes die Qualifikation als außergewöhnliche Belastung zu versagen ist. ... mehr lesen...