RS Vwgh 2001/8/9 2000/16/0879

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Die Eigenschaft eines Heiratsgutes (einer Ausstattung) geht nicht verloren, wenn es nicht schon bei der Verehelichung, sondern erst später hingegeben wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass als Anlass iSd § 3 Abs 5 ErbStG die durch die Eheschließung notwendig werdende Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushalts der Eheleute zu sehen ist. Ein wegen der erst zu erfolgenden Errichtung eines Einfamilienhauses vorübergehend angemietetes Objekt schadet der Anwendung des § 3 Abs 5 ErbStG nicht (Hinweis E 1. Dezember 1976, 1778/76). Auch aus den Erkenntnissen vom 16. Oktober 1980, 2376/79 und vom 25. September 1991, 88/16/0231, ergibt sich die Unmaßgeblichkeit vorübergehender Provisorien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000160879.X01

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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