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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für eine Ausstattung oder ein Heiratsgut gegeben sein und dieser von § 3 Abs 5 ErbStG 1955 verlangte Anlaß ist die Absicht, einen Haushalt einzurichten. Es muß sich um die erste Einrichtung eines selbständigen Haushaltes handeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160026.X04Im RIS seit
02.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.01.2013