RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Ein Heiratsgut gilt nur dann nicht als Schenkung, wenn der Zweck der Zuwendung (Begründung eines Haushaltes) innerhalb von zwei Jahren ab Hingabe desselben erfüllt ist. Auch wenn das Heiratsgut innerhalb von 18 Monaten für den Rohbau eines Hauses verbraucht ist, gilt es als Schenkung, wenn nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten der Haushalt begründet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160091.X02

Im RIS seit

19.05.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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