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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH kann zwar die steuerfreie Hingabe eines Heiratsgutes gem § 1220 ABGB auch erst nach der Eheschließung gefordert werden bzw erfolgen (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Rz 84 Abs. 4 und 5 zu § 3 ErbStG), jedoch ist für die Steuerfreiheit ua erforderlich, dass zur Zeit der Zuwendung als Anlass für diese die Absicht besteht, einen Haushalt einzurichten, worunter der erste gemeinsame Haushalt der Eheleute verstanden wird (Hinweis Fellner aaO Rz 91 und 92 zu § 3 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160385.X01Im RIS seit
20.11.2000