RS Vwgh 1992/10/22 91/16/0051

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs5;

Rechtssatz

Der Zweck der Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 5 ErbStG wird erst dann erfüllt, wenn der Haushalt innerhalb zweier Jahre begründet, somit die Zuwendung tatsächlich genützt wird (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160051.X02

Im RIS seit

22.10.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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