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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §3 Abs5;Rechtssatz
Der Zweck der Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 5 ErbStG wird erst dann erfüllt, wenn der Haushalt innerhalb zweier Jahre begründet, somit die Zuwendung tatsächlich genützt wird (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160051.X02Im RIS seit
22.10.1992