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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1220;Rechtssatz
Wenngleich die Eigenschaft eines Heiratsgutes nicht verloren geht, wenn dieses nicht - wie das Gesetz es als Regelfall hinstellt - bei der Verehelichung (§ 1220 ABGB), sondern erst später hingegeben wird, so muß doch zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß für ein Heiratsgut gegeben sein. Nach stRsp des VwGH kann als Anlaß iSd § 3 Abs 5 ErbStG nur die Einrichtung des ersten gemeinsamen Haushaltes verstanden werden. Bei einer in sehr guter Lage gelegenen Wohnung im Ausmaß von nur zwei Räumen, die durch 12 Jahre hindurch zunächst von drei, später vier Personen bewohnt worden ist, kann von einem vorübergehenden und unzumutbaren Provisorium keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988160231.X01Im RIS seit
25.09.1991