Begründung: Der Kläger führt zur
Begründung: der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision aus, einerseits sei das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung zur Sachverständigenhaftung generell und den bestehenden Aufklärungspflichten bei der Vermittlung von Geldanlagen abgewichen, andererseits fehle eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Sorgfaltspflichten eines Anlageberaters. Beides ist, wie sich bereits aus den in d... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auf die strittige Frage, ob bei Unternehmensgeschäften die Einwendungen gegen Darlehensforderungen überhaupt nicht nur dann eröffnet sind, wenn die engeren Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sind (siehe Aicher in Rummel ABGB2, Rz 17a zu § 1063) muß hier nicht eingegangen werden, weil auch die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 KSchG kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis br... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist durch Fusion Rechtsnachfolgerin der Ö***** AG geworden. Die L*****gesellschaft mbH (L*****K), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Ö***** AG (im folgenden: L*****) und die R***** AG gründeten 1989 die LB***** Gesellschaft mbH (L*****F). Bis zum Sommer 1990 hatte die L*****K 51 % und die R***** AG 49 % der Anteile an der L*****F inne. Geschäftsführer der L*****K war Lutz Jürgen F*****. Dieser war auch Abteilungsdirektor bei der L***... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte unterhielt bei der klagenden Partei ein (privates) Girokonto mit einem Überziehungsrahmen in wechselnder Höhe. Am 23. Juni 1994 betrug der Debetsaldo rund 266.000 S. Der Beklagte hatte sich zur Tilgung dieses Betrags in monatlichen Raten verpflichtet, er hielt diese Zusage jedoch nicht ein, sondern ersuchte die klagende Partei im Schreiben vom 17. Februar 1995, ihm die Rückzahlung des damals aushaftenden Betrags von rund 368.000 S bis Ende Juli 1995 zu stu... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Anders als bei einer Bank handelt es sich bei der beklagten Partei um eine Anlageberaterin, die eine besonders differenzierte und fundierte Beratungspflicht und damit die Aufklärungspflicht über die allgemeine Risikoträchtigkeit jeder stillen Beteiligung und treuhändischen Immobilienbeteiligung traf (2 Ob 2107/96h; 1 Ob 182/97t; 10 Ob 44/97m). Eine allgemeine Aufklärung über die Risken hätte dabei ausgereicht (6 Ob 272/9... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Aufkärungspflichten einer Bank bei risikoreichen Geschäften abgewichen, andererseits fehle eine solche Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht einer Bank hinsichtlich ihrer Altkunden im Verhältnis zur Treuepflicht gegenüber einem Neukunden. Beides ist, wie sich bereits aus den in de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger unterfertigte am 16.12.1988 einen Zeichnungsschein, mit dem er der Concentra Treuhand- und Verwaltungs-Aktiengesellschaft anbot, zu einem Ausgabepreis von S 400.000 einen Hausanteilschein der Serie 14 der IMMAG Immobilien Beteiligung Gesellschaft mbH & Co Hausanteilschein OHG zu zeichnen. Am 1.2.1989 wurde ein auf seinen Namen lautender Hausanteilschein Serie 14 im Nominalwert von 400.000 S ausgestellt. Weiters erhielt der Kläger ein unwiderru... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Hier steht fest, daß die klagende Partei nicht in den Vertrieb des Beteiligungsgeschäfts eingebunden war und gar keine Möglichkeit hatte, das Anlageprojekt zu überprüfen. Nach den Einzelheiten des Anlagegeschäfts war beiden Streitteilen jedoch ohnehin bekannt, daß die Kreditgewährung der Finanzierung eines Risikogeschäfts dienen sollte. Darüber wurde der Beklagte vom Anlagevermittler sogar ausdrücklich belehrt. Obgleich ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat über Vermittlung von Thomas H*****, einem Vertreter der Firma W***** im Dezember 1985 Hausanteilscheine der IMAG der Serie X und 1986 sogenannte "Stolzanteilscheine" erworben, deren Ankauf durch Kredite der klagenden Partei in der Weise finanziert worden sind, daß die Kreditvaluta von der Klägerin den Anbietern direkt überwiesen worden ist. Der Beklagte hat über Vermittlung von Thomas H*****, einem Vertreter der Firma W***** im Dezember 1985 Hausant... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über Vermittlung durch den Beklagten wurde der Kläger im April 1994 Mitglied der European Kings Club Re Insurance (Europe) Ltd (im folgenden kurz EKC). Er erwarb insgesamt 32 „Letters“ (= Beteiligungsscheine), wofür er einen Betrag von S 313.600,-- zu entrichten hatte. Statt der ihm in Aussicht gestellten Rendite von 70 % erhielt er lediglich Rückzahlungen im Gesamtbetrag von S 42.000,--. Vom EKC sind weitere Zahlungen nicht zu erwarten, weil dessen Initiatore... mehr lesen...
Begründung: Der am 31.7.1971 geborene Beklagte unterzeichnete auf Anraten guter Bekannter, die als Vermögensberater mit der Vermittlung von Gewinnscheinen der Nebenintervenientin für die Firma I***** tätig waren, am 26.6. und am 28.6.1990 in den Räumen der Firma I***** insgesamt drei Zeichnungserklärungen betreffend "R*****-Gewinnscheine I", die von der Nebenintervenientin emittiert worden waren. Jede Zeichnungserklärung umfaßte je 41 Gewinnscheine zu einem Nominale von je S 10.... mehr lesen...
Norm: ABGB §901 II1ABGB §1063ABGB §1376ABGB §1378KSchG §18
Rechtssatz: Beim drittfinanzierten Kauf kann der Bürge der Darlehensschuld dem Finanzierer die Novation des Kaufvertrages und den damit allenfalls verbundenen Wegfall der Bürgschaft (§ 1378 ABGB) einwenden, wenn der Finanzierer der Novation zugestimmt hat. Entscheidungstexte 2 Ob 572/95 Entscheidungstext OGH 30.10.1995 2 ... mehr lesen...
Norm: KSchG §18
Rechtssatz: Für die Behauptung, dem Kreditunternehmen sei das konkrete Veranlagungsrisiko bekannt gewesen, ist der Kreditnehmer beweisbelastet. Entscheidungstexte 1 Ob 588/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079872 Dokum... mehr lesen...
Norm: KSchG §18
Rechtssatz: Für ein Kreditunternehmen besteht keine Verpflichtung, den Kreditnehmer über die konkreten Risken des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, wenn das Risiko solcher Geschäfte jedem Anleger ohnehin bekannt sein muß. Entscheidungstexte 1 Ob 588/95 Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 588/95 10 Ob 5... mehr lesen...