TE OGH 1998/3/17 10Ob105/98h

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Veröffentlicht am 17.03.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Danzl und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz C*****, Handelsvertreter, *****, vertreten durch Dr. Christian Schauberger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Volksbank in ***** Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert nach GGG 300.000 S, nach RAT 1,500.000 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 9. Oktober 1997, GZ 3 R 163/97-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 14. Mai 1997, GZ 37 Cg 100/96a-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagende Partei führt zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision aus, das Berufungsgericht sei von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage des Umfangs der Aufkärungspflichten einer Bank bei risikoreichen Geschäften abgewichen, andererseits fehle eine solche Rechtsprechung zur Verschwiegenheitspflicht einer Bank hinsichtlich ihrer Altkunden im Verhältnis zur Treuepflicht gegenüber einem Neukunden.

Beides ist, wie sich bereits aus den in der Revision bzw vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergibt, nicht der Fall.

Rechtliche Beurteilung

Nach der E 1 Ob 599/93 (SZ 67/54 ua) war die dort klagende Bank -

anders als in den Fällen 1 Ob 540/95 (SZ 68/77 ua) oder 4 Ob 2005/96y

- nicht nur als Kreditgeber, sondern als Anlageberater tätig. Dabei

fiel ins Gewicht, daß die wahre rechtliche Natur des "Produkts",

dessen Finanzierung die Bank übernommen hatte, insoweit verschleiert

wurde, als den Kunden verborgen geblieben war, daß sie mit dem Erwerb

der "Hausanteilscheine" tatsächlich keinen Anteil am Grundvermögen

erwarben, wie dies die Bezeichnung nahelegte und vom dortigen

Erstbeklagten auch angenommen wurde. Im vorliegenden Fall wäre

hingegen eine Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur

ausnahmsweise anzunehmen, etwa dann, wenn es die tatsächlichen

Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen, also

vorhandenes positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken nicht

an den Kunden weitergegeben hätte (SZ 68/77). In neuerer Zeit hat

sich der Oberste Gerichtshof mehrfach mit Fragen der

Anlageberaterhaftung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften befaßt

(4 Ob 516/93 = RdW 1993, 331 = ecolex 1993, 669 = ÖBA 1993, 987; 7 Ob

575/93 = ÖBA 1994, 156 = ecolex 1994, 15 = WBl 1994, 28; 1 Ob 632/94

= ecolex 1995, 171 = RdW 1995, 136 = ÖBA 1995, 317 = EvBl 1995/65 =

WBl 1995, 207; 6 Ob 518/95 = ecolex 1995, 797 = ÖBA 1995, 990; 2 Ob

2107/96h mwN). Er hat aber auch schon dargelegt, daß die stille Beteiligung an einem Unternehmen in aller Regel ein risikoträchtiges Geschäft ist, bei dem im Falle der Anlageberatung eine Aufklärungspflicht besteht (SZ 61/148; SZ 67/54 ua). Der Anlageberater hat seinen Kunden somit grundsätzlich über die Risikoträchtigkeit einer stillen Beteiligung aufzuklären. Welche konkreten Verhaltenspflichten ihn hierbei treffen, ist eine Frage des Einzelfalls (2 Ob 2107/96h unter Hinweis auf Welser, Rechtsgrundlagen des Anlegerschutzes, ecolex 1995, 79, und Tutsch, Umfang der Aufkärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, 84). Nach den dortigen Feststellungen hatte der Anlageberater ein typisches Risikogeschäft als sichere Anlageform dargestellt, was zu seiner Haftung führte. Seine Revision wurde mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und Nichtüberschreitung des dem Berufungsgericht zustehenden Beurteilungsspielraumes zurückgewiesen.

Es zeigt sich auch im vorliegendne Fall, in dem das Kreditinstitut nicht als Anlageberater tätig wurde, daß das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Kreditinstitutes für unterlassene Aufkärung nicht abgewichen ist, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, welche konkreten Verhaltenspflichten es hierbei gegenüber einem bestimmten Kunden und in Beziehung auf das jeweilige "Produkt" treffen. Daß die Beklagte mit dem Unternehmen, für das der Kläger eine Kapitaleinlage leistete, in Geschäftsverbindung stand und bereit war, dem Kläger eine solche in Form eines Darlehens gewährte Kapitaleinlage durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Mißlingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen (vgl ÖBA 1996, 228; ecolex 1997, 151). Die Risikoträchtigkeit der Kapitaleinlage war für den Käger wie für jedermann leicht erkennbar und löste keine besondere Aufkärungspflicht der Bank aus, die in keiner Weise Einfluß auf den Entschluß des Kreditnehmers nahm (vgl auch 10 Ob 510/95, 4 Ob 2005/96y und 7 Ob 2425/96k - RIS-Justiz RS0028149 zur Finanzierung einer stillen Beteiligung). Ein allfälliger Irrtum des Klägers über die Finanzkraft des Unternehmens wurde von der Beklagten nicht verursacht; es stellte in bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385 ua).Es zeigt sich auch im vorliegendne Fall, in dem das Kreditinstitut nicht als Anlageberater tätig wurde, daß das Berufungsgericht von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Haftung eines Kreditinstitutes für unterlassene Aufkärung nicht abgewichen ist, wobei es eine Frage der Einzelfallgerechtigkeit darstellt, welche konkreten Verhaltenspflichten es hierbei gegenüber einem bestimmten Kunden und in Beziehung auf das jeweilige "Produkt" treffen. Daß die Beklagte mit dem Unternehmen, für das der Kläger eine Kapitaleinlage leistete, in Geschäftsverbindung stand und bereit war, dem Kläger eine solche in Form eines Darlehens gewährte Kapitaleinlage durch einen Kredit zu finanzieren, führt nicht dazu, die Gefahr des Mißlingens der Darlehensrückzahlung auf den Kreditgeber zu überwälzen vergleiche ÖBA 1996, 228; ecolex 1997, 151). Die Risikoträchtigkeit der Kapitaleinlage war für den Käger wie für jedermann leicht erkennbar und löste keine besondere Aufkärungspflicht der Bank aus, die in keiner Weise Einfluß auf den Entschluß des Kreditnehmers nahm vergleiche auch 10 Ob 510/95, 4 Ob 2005/96y und 7 Ob 2425/96k - RIS-Justiz RS0028149 zur Finanzierung einer stillen Beteiligung). Ein allfälliger Irrtum des Klägers über die Finanzkraft des Unternehmens wurde von der Beklagten nicht verursacht; es stellte in bezug auf den Kreditvertrag einen unbeachtlichen Motivirrtum dar (SZ 68/77; JBl 1996, 385 ua).

Der Senat hat bereits ausgesprochen (10 Ob 510/95 = ecolex 1995, 482

= ÖBA 1995, 969), daß dann, wenn sowohl ein Anleger als auch eine

Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank ist, diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaft nicht ohne weiteres offenlegen hätte dürfen. Inwieweit die Bank im vorliegenden Fall allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen hatte, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Berufungsgericht nicht im Gegensatz zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurde. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird damit vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.Anlagegesellschaft Kunde der finanzierenden Bank ist, diese ohne Verstoß gegen das sie bindende Bankgeheimnis die wirtschaftliche Situation der Anlagegesellschaft nicht ohne weiteres offenlegen hätte dürfen. Inwieweit die Bank im vorliegenden Fall allgemein gehaltene Auskünfte zu erteilen hatte, ist eine Frage des Einzelfalles, die vom Berufungsgericht nicht im Gegensatz zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung beantwortet wurde. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E49600 10A01058

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00105.98H.0317.000

Dokumentnummer

JJT_19980317_OGH0002_0100OB00105_98H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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