Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Real E*****ges. m. b. H.,
2.) Sussan K*****, 3.) K***** Gesellschaft m. b. H., 5.) R*****ges. m. b. H., *****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien, und 4.) Alexander B*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hickl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,451.662,96 s. A. infolge außerordentlicher Revision der 1.) bis 3.) und 5.) beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. Februar 1999, GZ 4 R 204/98v-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der 1.) bis 3.) und 5.) beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der 1.) bis 3.) und 5.) beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auf die strittige Frage, ob bei Unternehmensgeschäften die Einwendungen gegen Darlehensforderungen überhaupt nicht nur dann eröffnet sind, wenn die engeren Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sind (siehe Aicher in Rummel ABGB2, Rz 17a zu § 1063) muß hier nicht eingegangen werden, weil auch die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 18, 19 KSchG kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis brächte. Wirtschaftliche Einheit wird neben den Fällen in denen Unternehmer und Finanzierer die Finanzierung des Rechtsgeschäfts im Rahmen einer darauf gerichteten ständigen Geschäftsbeziehung vornehmen, auch dann angenommen, wenn der zwischen Besteller und Unternehmer abgeschlossene Vertrag und der Finanzierungsvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen (SZ 61/166; SZ 66/70 ua), sodaß Geldgeber und Unternehmer letztlich im Rahmen dieses Vorgangs zueinander in eine Rechtsbeziehung treten. Irgendeine Rechtsbeziehung, etwa - wie von den Revisionswerbern behauptet - daß das Bauunternehmen ebenfalls Kreditkunde der Klägerin war, reicht, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht aus (Krejci in Rummel ABGB2, Rz 10 f zu § 19 KSchG). Von einer derartigen Einheit der beiden Verträge kann aber dann, wenn ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen der zuständige Kreditreferent lediglich den Wunsch auf Beschäftigung eines bestimmten Bauunternehmens äußert, keine Rede sein, zumal nicht hervorgekommen ist, der Kreditvertrag wäre bei Weigerung der Beklagten nicht zu Stande gekommen.Auf die strittige Frage, ob bei Unternehmensgeschäften die Einwendungen gegen Darlehensforderungen überhaupt nicht nur dann eröffnet sind, wenn die engeren Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage gegeben sind (siehe Aicher in Rummel ABGB2, Rz 17a zu Paragraph 1063,) muß hier nicht eingegangen werden, weil auch die analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 18,, 19 KSchG kein für die Beklagten günstigeres Ergebnis brächte. Wirtschaftliche Einheit wird neben den Fällen in denen Unternehmer und Finanzierer die Finanzierung des Rechtsgeschäfts im Rahmen einer darauf gerichteten ständigen Geschäftsbeziehung vornehmen, auch dann angenommen, wenn der zwischen Besteller und Unternehmer abgeschlossene Vertrag und der Finanzierungsvertrag inhaltlich aufeinander abgestimmt sind und aufeinander Bezug nehmen (SZ 61/166; SZ 66/70 ua), sodaß Geldgeber und Unternehmer letztlich im Rahmen dieses Vorgangs zueinander in eine Rechtsbeziehung treten. Irgendeine Rechtsbeziehung, etwa - wie von den Revisionswerbern behauptet - daß das Bauunternehmen ebenfalls Kreditkunde der Klägerin war, reicht, wie sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergibt, nicht aus (Krejci in Rummel ABGB2, Rz 10 f zu Paragraph 19, KSchG). Von einer derartigen Einheit der beiden Verträge kann aber dann, wenn ohne Vorliegen dieser Voraussetzungen der zuständige Kreditreferent lediglich den Wunsch auf Beschäftigung eines bestimmten Bauunternehmens äußert, keine Rede sein, zumal nicht hervorgekommen ist, der Kreditvertrag wäre bei Weigerung der Beklagten nicht zu Stande gekommen.
Was die beiden von der Klägerin zu Lasten der Beklagten ausgestellten Bankgarantien betrifft, ist darauf zu verweisen, daß nach den vom Berufungsgericht übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen beide Bankgarantien im Auftrag der Zweitbeklagten erstellt wurden (S 13 und 14 des Ersturteils = AS 335 f). Die Zweitbeklagte ersuchte auch, die Klägerin möge die Überprüfung der Mängelfreiheit und der Beendigung des Bauvorhabens durch einen staatlich befugten Zivilingenieur und gerichtlich beeideten Sachverständigen durchführen. Die Beklagten können sich daher nun nicht darauf berufen, die Klägerin habe sich in die Bauabwicklung eingeschaltet, sodaß auch dieses Argument für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge nicht durchschlägt.
Der von der Klägerin betraute Sachverständige war nach den Feststellungen für eine derartige Befundaufnahme geeignet; die nun behauptete Einschränkung auf ein bestimmtes Fachgebiet war nicht vereinbart. Die Ansicht der Vorinstanzen, die Begutachtung sei von den Beklagten ungerechtfertigt verweigert worden, ist nicht zu beanstanden.
Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, es wäre Sache der Klägerin gewesen, das gesamte Bauvorhaben zu überwachen. Entstammt die Zweckverfehlung aber der eigenen Sphäre der Beklagten, können sich diese ebensowenig auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wie derjenige, der den Wegfall selbst herbeigeführt hat (SZ 66/70 u. a.).
Zur weiters gerügten Nichtvorlage des sogenannten "Sideletter" genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung, wonach ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter Verfahrensmangel in der Revision nicht mehr gerügt werden kann (SZ 62/157 u. a.).
Anmerkung
E55478 08A01129European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00112.99Z.0909.000Dokumentnummer
JJT_19990909_OGH0002_0080OB00112_99Z0000_000