Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Jacoub R*****, Arzt, ***** vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Sparkasse der Stadt B*****, vertreten durch Dr.Adolf Concin und Dr.Heinrich Concin, Rechtsanwälte in Bludenz, wegen S 607.582,55 sA und Feststellung (S 1.000; Gesamtstreitwert S 608.582,55), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 31.Oktober 1996, GZ 2 R 215/96a-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 22.Mai 1996, GZ 7 Cg 234/95x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.668,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.611,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger unterfertigte am 16.12.1988 einen Zeichnungsschein, mit dem er der Concentra Treuhand- und Verwaltungs-Aktiengesellschaft anbot, zu einem Ausgabepreis von S 400.000 einen Hausanteilschein der Serie 14 der IMMAG Immobilien Beteiligung Gesellschaft mbH & Co Hausanteilschein OHG zu zeichnen. Am 1.2.1989 wurde ein auf seinen Namen lautender Hausanteilschein Serie 14 im Nominalwert von 400.000 S ausgestellt. Weiters erhielt der Kläger ein unwiderrufliches Kaufanbot der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand Gesellschaft mbH. Den Erwerb des Hausanteilscheins finanzierte der Kläger durch einen bei der Beklagten aufgenommenen Kredit, der ihm am 24.1.1989 zugezählt wurde und durch eine zugunsten der Beklagten vinkulierte, bei der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung besichert war. Bis zum 30.6.1990 zahlte der Kläger zumindest monatlich die Kredittilgungsrate in Höhe von S 1.500. Per 30.6.1990 nahm er eine Umschuldung vor und nahm einen Kredit bei der Landes- und Hypothekenbank Tirol über S 400.000 zu einem Zinssatz von 9,25 % auf, womit er den offenen Kreditbetrag von S 397.457 abdeckte. Grund für diese Umschuldung war, daß sich der Zinssatz für den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit im Sommer 1990 bereits auf 10,75 % belief. Der gesamte vom Kläger bezahlte bzw aufgewendete Betrag, der mit dem Erwerb des Hausanteilscheins verbunden war, wie Kreditauslagen und Auslagen zur Besicherung sowie allfällige Steuernachteile beläuft sich auf S 607.582,55. Der Wert des Hausanteilscheins beträgt 17,88 % des einbezahlten Nominales.
Mit der am 4.8.1995 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des mit der Beklagten abgeschlossenen Kreditvertrages und Zahlung von S 607.582,55 Zug um Zug gegen Übergabe des Hausanteilscheins, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Schäden im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, dem damit angeschafften Hausanteilschein und der Lebensversicherung. Dazu brachte er vor, der Hausanteilschein und dessen Finanzierung seien eine wirtschaftliche Einheit. Die Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Bautreuhand GmbH sei seit 1983 konkursreif gewesen. Den Initiatoren der Hausanteilschein-Gesellschaften sei spätestens seit 1983 die wirtschaftliche Unerfüllbarkeit der Versprechen bekannt gewesen. Es liege sowohl Arglist der Beteiligungsgesellschaft als auch der Vermittlungsgesellschaft IVAG vor. Der Kläger sei als Kreditnehmer im drittfinanzierten Geschäft berechtigt, auch den Kreditvertrag anzufechten, weil der Hausanteilscheinvertrag Bedingung, Geschäftsgrundlage und Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen sei. Die Beklagte habe wesentliche Aufklärungspflichten verletzt, weil sie positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken nicht an den Kläger weitergegeben habe. Bereits im September 1988 sei der in der Banken- und Anlagenbranche viel beachtete Gerlach-Report 39/88 erschienen, in welchem der IMMAG schwerwiegende Informationsmanipulation vorgeworfen und hohe Vermögensschäden von Anlegern prognostiziert worden seien. Auch das Wirtschaftsmagazin Trend habe in seiner Ausgabe 12/88 darüber berichtet. Die Immobilientochtergesellschaft der österreichischen Sparkassen Immorent GmbH habe im November 1988 an alle Sparkassen ein Schreiben gerichtet, in dem vor dem Erwerb von IMMAG-Aktien oder IMMAG-Hausanteilscheinen eindringlich gewarnt worden sei. Ein weiterer Artikel sei in der Ausgabe 2/89 der Zeitschrift Profil unter Berufung auf Gerlach und Trend gefolgt, indem auch auf das Rundschreiben der Immorent GmbH Bezug genommen worden sei. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den Kläger über diese Umstände aufzuklären und über die in der Branche und insbesondere im Sparkassensektor offensichtlich herrschenden Bedenken und Vorbehalte aufzuklären. Diese Verpflichtung habe sie mißachtet, weshalb sie dem Kläger schadenersatzpflichtig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe sich ausschließlich auf die Rolle als Finanzierer beschränkt. Der Kläger habe sich damals an einen Zweigstellenleiter der Beklagten mit der Bitte gewandt, ihm zum Erwerb von IMMAG-Hausanteilscheinen ein Darlehen über 400.000 S zu gewähren. Die vom Kläger angepriesenen Vorteile der Hausanteilscheine seien für diesen Zweigstellenleiter nicht schlüssig gewesen, so daß er dem Kläger seine Bedenken und Vorbehalte mitgeteilt und einer Ersatzveranlagung auf dem Sparkassensektor angeboten habe. Der Kläger habe aber darauf bestanden, mit dem beantragten Kredit IMMAG-Anteilscheine zu erwerben. Wegen der Vorbehalte sei der Kredit zunächst abgelehnt und der Kläger davon in Kenntnis gesetzt worden. Er sei aber nicht bereit gewesen, sich von der Beklagten überzeugen zu lassen und habe trotz Warnung auf der Kreditierung bestanden. Da die Beklagte den Kläger nach ihrem Wissensstand informiert und vom Anlagegeschäft abgeraten habe, hafte sie nicht. Die Beklagte wendete weiters Verjährung ein. Über die Probleme im Zusammenhang mit den IMMAG-Hausanteilscheinen hätten die Zeitungen Vorarlberger Nachrichten und Neue Vorarlberger Tageszeitung seit 1989 berichtet. Im September 1989 sei aufgrund eines Warnschreibens der Arbeiterkammer Salzburg darüber diskutiert worden, ob es zulässig sei, daß Kunden, die Hausanteilscheine bei Kreditinstituten fremdfinanziert hätten, die Zahlungen einstellten. Im März 1989 habe die Vorarlberger Arbeiterkammer eine Musterklage beim Landesgericht Feldkirch eingebracht, worüber in den Vorarlberger Nachrichten am 20.10.1989 berichtet worden sei. Am 3.7.1990 habe der Kläger der Beklagten zur Abdeckung des Kredits S 398.457 bezahlt. Bei Klagseinbringung seien seine Ansprüche verjährt gewesen.
Das Erstgericht wies sowohl das Hauptbegehren wie auch das Eventualbegehren ab. Es traf im wesentlichen folgende weitere Feststellungen:
Zum Erwerb von Hausanteilscheinen wurde dem Kläger von Leo A*****, einem Angestellten der Wiener Städtischen Versicherung geraten. Dieser war auch Versicherungsberater des Klägers. Er erklärte ihm, daß der Kauf der Hausanteilscheine mit einem Kredit über 400.000 S finanziert werden könne. Die Rückzahlung dieses Kredits erfolge einerseits aus monatlichen Zahlungen des Klägers von S 1.500 und andererseits aus den jährlichen Ausschüttungen der IMMAG und Steuerersparnissen. Außerdem liege ein unwiederbringliches Kaufanbot vor, nach dem der Anteilschein nach 10 Jahren mit 150 % des Nominales abgekauft würde, womit der restlich noch offene Kredit abgedeckt werden könne; der Restbetrag verbleibe dem Kläger. Diesen Berechnungen lag ein Kredit von S 400.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Zinssatz von 7,75 % zugrunde. Nach Studium von Unterlagen, aus denen der Kläger entnahm, daß die IMMAG Liegenschatsvermögen besitzt und die Sparkasse Bregenz als Treuhänder fungiert, entschloß er sich zum Erwerb von Hausanteilscheinen. Im Dezember 1988 beantragte er in der Zweigstelle der Beklagten im Krankenhaus der Stadt Bludenz die Gewährung eines Kredits von S 400.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren zu einem Zinssatz von 7,75 %. Als Verwendungszweck nannte er "Verlustbeteiligung IMMAG". Der Zweigstellenleiter Luis V***** kannte die IMMAG-Anteilscheine nicht. Der Kläger erklärte ihm, daß sich diese Anteilscheine selbst finanzierten, und zwar einerseits aus den Ausschüttungen der IMMAG und andererseits aus steuerlichen Begünstigungen, wobei für den Kläger die steuerrechtliche Komponente im Vordergrund stand. Luis V***** sagte dem Kläger, daß auch die Beklagte Finanzierungs- oder Anlagemöglichkeiten anbieten könne. Er leitete den Kreditantrag an die Zentrale weiter. Frank P*****, der damalige Leiter der Kreditabteilung, überprüfte den Kreditantrag. Auch er kannte die Hausanteilscheine nicht und sah deshalb in der Verpfändung der Hausanteilscheine keine Sicherheit für den zu gewährenden Kredit. Im Erwerb einer Verlustbeteiligung sah er ganz allgemein ein Risiko. Auch der Vorstandsdirektor der Beklagten stand dem Erwerb der Hausanteilscheine kritisch gegenüber. Er wußte, daß es dabei um Immobilien ging und daß eine steuerrechtliche Begünstigung relevant war. Er hatte drei Gründe für seine Skepsis, nämlich 1. daß er es nicht für sinnvoll erachtete, Veranlagungen mittels Kredit zu finanzieren, weil nach seiner Ansicht die Kreditzinsen höher sind als die Rendite, 2. die Vielzahl der auf dem Immobilienmarkt tätigen Firmen mit verschiedener Bonität und komplizierter und schwer durchschaubarer Firmenkonstruktion, und 3. der Wegfall der Steuerbegünstigung bei Änderung der Steuergesetzgebung. Aus diesen Gründen setzte er Luis V***** davon in Kenntnis, daß die gewünschte Finanzierung mit Kredit nicht günstig sei, solche Finanzierungen von der Beklagten nicht gewünscht würden und der Kredit nicht genehmigt werde. Er wies ihn an, den Kläger davon in Kenntnis zu setzen, daß die Beklagte ernste Vorbehalte bezüglich der beabsichtigten Beteiligungsform habe. Luis V***** setzte sich daraufhin mit dem Kläger in Verbindung und teilte ihm mit, daß seitens des Vorstandes der Beklagten Bedenken bezüglich des Kreditzweckes und der beabsichtigten Beteiligungsform bestünden, und daß der Kredit in der vorliegenden Art und Weise nicht genehmigt werde; er fragte den Kläger, ob er ihm eine andere Finanzierungs- oder Anlagemöglichkeit anbieten könne. Ob er dem Kläger gegenüber konkret darlegte, aus welchen Gründen die Beklagte der gewählten Anlageform gegenüber skeptisch war oder ob er lediglich allgemein äußerte, die Beklagte habe Vorbehalte, kann nicht festgestellt werden. Im Vordergrund des Gespräches stand sein Versuch, ein eigenes Anlageprodukt anzubieten. Der Kläger bestand aber auf dem Erwerb der Hausanteilscheine. Der Vorstandsdirektor der Beklagten bewilligte daraufhin den Kreditantrag und wies Luis V***** an, dem Kläger zu sagen, daß er die Hausanteilscheine auf eigene Verantwortung kaufe. Luis V***** informierte den Kläger, daß der Kredit nur aufgrund seiner Bonität bewilligt worden sei. Der Kläger war trotz der geäußerten Vorbehalte der Überzeugung, daß die von ihm gewählte Anlagevariante risikolos sei. Die Bewilligung des Kredites erfolgte im Dezember 1988, die Annahme des Kreditantrages durch den Vorstand der Beklagten erfolgte am 20.1.1989. Anfang Juli 1989 wurden die Barauszahlungen von seiten der Serie 14 letztmalig geleistet. Daß der Kläger vor Sommer 1989 konkreten Anlaß zu Befürchtungen hinsichtlich eines Verlustes der Beteiligung hatte, kann nicht festgestellt werden.
Ende September 1988 war der "Gerlach-Report" erschienen ("schwerwiegende Informations-Manipulationen der IMMAG"). Daß den Mitarbeitern der Beklagten, dem Kläger oder Leo A***** dieser Gerlach-Report zum Zeitpunkt der Bearbeitung, des Abschlusses des Kreditvertrages oder bei Zuzählung der Darlehensvaluta - im Zeitraum Dezember 1988 bis Jänner 1989 - bekannt war, kann nicht festgestellt werden. Ende November 1988 übermittelte ein Mitarbeiter der Firma Immorent GmbH sämtlichen Vorständen und Anlageberatern der Sparkassen in Österreich ein Schreiben, in dem mitgeteilt wurde, daß vorliegende Informationen und Unterlagen über die IMMAG der Immorent GmbH generell keine positive Beurteilung der IMMAG-Aktien oder Hausanteilscheine ermöglichten. Insbesondere wurde auf einen im Monatsmagazin Trend, Ausgabe 12/1988, erschienenen Artikel hingewiesen. Am 5.12.1988 erschien das "Info-Telex" und am 6.12.1988, die "Sparkassen Markt-Info"; dabei handelt es sich um zwei Informationsmedien, mit denen Anlageberater informiert werden und die bei der Beklagten eingingen. Beiden Zeitschriften war das Schreiben der Immorent GmbH vom November 1988 und der Trend-Artikel angeschlossen. Die von der Immorent GmbH angebotenen Veranlagungen standen in Konkurrenz zu den IMMAG-Produkten, weshalb dem Schreiben der Immorent GmbH von der Beklagten keine besondere Bedeutung zugemessen wurde. Offizielle Warnschreiben, die vom Sparkassen-Hauptverband oder von der Giro-Credit ausgesandt werden, gab es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages mit dem Kläger nicht. Der Kläger kannte im Zeitraum Dezember 1988 bis Jänner 1989 die Medienberichte nicht. Wenn er sie gekannt hätte, hätte er den Hausanteilschein nicht erworben und den Kredit nicht aufgenommen. Daß die Beklagte über eigenes positives Wissen über die schlechte finanzielle Lage der Unternehmensgruppe Wohnungseigentum-Treuhand im genannten Zeitraum verfügte, kann nicht festgestellt werden. Die Unternehmensgruppe befindet sich seit 1989 in Konkurs, war jedoch bereits seit 1983 konkursreif. Aufgrund eines am 3.6.1995 erschienenen Zeitungsartikels mit der Schlagzeile "Hoffnung für geschädigte Anleger" wandte sich der Kläger an die Arbeiterkammer Salzburg, wo er darüber belehrt wurde, daß die Beklagte, sofern sie ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, für einen Schaden zur Haftung herangezogen werden könne. Daß er vor Mitte 1995 davon Kenntnis hatte, kann nicht festgestellt werden. Die Beklagte wirkte weder am Vertrieb der Hausanteilscheine mit noch legte sie Formblätter auf noch stand sie mit Leo A***** bezüglich der Gewährung von Krediten für den Erwerb von Hausanteilscheinen in Geschäftsbeziehung. Tatsächlich wurde von der Beklagten nur ein einziger Kredit (nämlich an den Kläger) für den Verwendungszweck des Erwerbs von Hausanteilscheinen gewährt.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß Leo A***** nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten und damit Dritter im Sinn des § 875 ABGB gewesen sei. Zur Anfechtung des Kreditvertrages würden nur jene Irrtümer berechtigen, die das Kreditgeschäft beträfen. Irre der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließe er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliege er einem - von der List abgesehen - unbeachtlichen Motivirrtum. Da A***** nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, sei ein allenfalls von ihm veranlaßter Irrtum unbeachtlich. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei ein Einwendungsdurchgriff auf das finanzierende Kreditinstitut abzulehnen, solange sich dieses auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteilige. Eine Haftung des Finanzierers käme nur in Betracht, wenn dieser Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen gehabt hätte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Eine solche Kenntnis habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können. Allein das Vorliegen von Medienberichten rechtfertige noch nicht die Annahme, daß die Beklagte Kenntnis von einem zu erwartenden Fehlschlag gehabt hätte. Dazu komme, daß von der Beklagten dem Kläger gegenüber Vorbehalte geäußert worden seien, wobei es nicht relevant sei, welche konkreten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten gemacht habe. Allein die Tatsache, daß Bedenken geäußert worden seien, reiche zur Verneinung der Haftung aus. Dem Kreditinstitut obliege auch nicht eine allgemeine Verpflichtung, für seine Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. Die Beklagte habe sich auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkt und sich in keiner Weise darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteiligt, so daß der Einwendungsdruchgriff nicht zum Tragen komme. Die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber den Kunden dürften nicht überspannt werden. Eine Aufklärungspflicht bestehe daher nur in Ausnahmefällen etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen habe oder wenn es vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebenden Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. Der Zweigstellenleiter der Beklagten habe den Kläger nach Kreditantragstellung und vor Bewilligung des Kredits über Vorbehalte der Beklagten gegen die gewünschte Anlageform informiert. Da nicht festgestellt worden sei, daß die den Kredit bearbeitenden Mitarbeiter der Beklagten die Medienberichte zu diesem Zeitpunkt gekannt hätten, treffe die Beklagte keine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht. Auch für Jänner 1989 habe der Kenntnisstand der Beklagten offengelassen werden müssen, so daß ihr auch kein Verschweigen positiven Wissens vorgeworfen werden könne. Auf das aufgrund der beruflichen Erfahrung erkennbare Risiko sei von der Beklagten ausreichend hingewiesen worden, so daß eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht vorliege. Damit falle der Schadenersatzanspruch des Klägers weg. Ein Eingehen auf die Frage der Verjährung erübrige sich. Tatsächlich habe der Kläger erstmals 1995 Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, auf den er seinen Anspruch der Beklagten gegenüber stützen könne. Verjährung liege jedenfalls nicht vor.Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß Leo A***** nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten und damit Dritter im Sinn des Paragraph 875, ABGB gewesen sei. Zur Anfechtung des Kreditvertrages würden nur jene Irrtümer berechtigen, die das Kreditgeschäft beträfen. Irre der Anleger über das Beteiligungsgeschäft und schließe er deshalb den Kreditvertrag ab, so unterliege er einem - von der List abgesehen - unbeachtlichen Motivirrtum. Da A***** nicht Verhandlungsgehilfe der Beklagten gewesen sei, sei ein allenfalls von ihm veranlaßter Irrtum unbeachtlich. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen sei ein Einwendungsdurchgriff auf das finanzierende Kreditinstitut abzulehnen, solange sich dieses auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteilige. Eine Haftung des Finanzierers käme nur in Betracht, wenn dieser Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen gehabt hätte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen. Eine solche Kenntnis habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können. Allein das Vorliegen von Medienberichten rechtfertige noch nicht die Annahme, daß die Beklagte Kenntnis von einem zu erwartenden Fehlschlag gehabt hätte. Dazu komme, daß von der Beklagten dem Kläger gegenüber Vorbehalte geäußert worden seien, wobei es nicht relevant sei, welche konkreten Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten gemacht habe. Allein die Tatsache, daß Bedenken geäußert worden seien, reiche zur Verneinung der Haftung aus. Dem Kreditinstitut obliege auch nicht eine allgemeine Verpflichtung, für seine Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen. Die Beklagte habe sich auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkt und sich in keiner Weise darüber hinaus am finanzierten Geschäft beteiligt, so daß der Einwendungsdruchgriff nicht zum Tragen komme. Die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber den Kunden dürften nicht überspannt werden. Eine Aufklärungspflicht bestehe daher nur in Ausnahmefällen etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen habe oder wenn es vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebenden Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. Der Zweigstellenleiter der Beklagten habe den Kläger nach Kreditantragstellung und vor Bewilligung des Kredits über Vorbehalte der Beklagten gegen die gewünschte Anlageform informiert. Da nicht festgestellt worden sei, daß die den Kredit bearbeitenden Mitarbeiter der Beklagten die Medienberichte zu diesem Zeitpunkt gekannt hätten, treffe die Beklagte keine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht. Auch für Jänner 1989 habe der Kenntnisstand der Beklagten offengelassen werden müssen, so daß ihr auch kein Verschweigen positiven Wissens vorgeworfen werden könne. Auf das aufgrund der beruflichen Erfahrung erkennbare Risiko sei von der Beklagten ausreichend hingewiesen worden, so daß eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht vorliege. Damit falle der Schadenersatzanspruch des Klägers weg. Ein Eingehen auf die Frage der Verjährung erübrige sich. Tatsächlich habe der Kläger erstmals 1995 Kenntnis von einem Sachverhalt erlangt, auf den er seinen Anspruch der Beklagten gegenüber stützen könne. Verjährung liege jedenfalls nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und führte im übrigen aus, der Kläger räume in seiner Rechtsrüge ein, daß zwischen der Beklagten einerseits und IMMAG bzw deren Vertriebsapparat andererseits keine Geschäftsverbindung bestanden und sich die Beklagte grudsätzlich auf ihre Finanziererrolle beschränkt habe. Auch wenn sich die Rolle des Kreditgebers ausschließlich auf die Finanzierung beschränke, müsse er den Kreditwerber, der mit dem beantragten Kredit eine Gesellschaftsbeteiligung zu finanzieren beabsichtige, über die bedenkliche Vermögenssituation der Gesellschaft und das daraus folgende Anlagenrisiko aufklären oder von der Kreditgewährung Abstand nehmen, wenn er aus deutlichen ihm bekannten Indizien auf die Konkursreife der Gesellschaft schließen müsse. Dabei dürften die Aufklärungspflichten eines Kreditinstituts gegenüber dem Kunden aber nicht überspannt werden. Eine Aufklärungspflicht bestehe jedenfalls dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen habe oder wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atpyische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögenslage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte. Im vorliegenden Fall sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß seitens des Vorstandes der Beklagten Bedenken sowohl bezüglich des Kreditzwecks als auch der beabsichtigten Beteiligungssform bestünden und daß der Kredit nicht genehmigt werde. Erst als der Kläger auf den Erwerb der Hausanteilscheine bestand, wurde der Kredit bewilligt und der Kläger darauf hingewiesen, daß dies nur aufgrund seiner Bonität geschehe. Damit sei die Beklagte ihrer Aufklärungspflicht ausreichend nachgekommen, selbst wenn man berücksichtige, daß dem Vorstand das Schreiben der Immorent GmbH samt Ablichtung des in der Zeitschrift Trend erschienenen Artikels und die Mitteilungen Info-Telex und Sparkassen Markt-Info noch vor Auszahlung des Kredites zugegangen seien. Die Mitteilung an den Kläger, daß die Beklagte Bedenken gegen die beabsichtigte Beteiligungsform habe, sei an sich ausreichend gewesen, um beim Kläger selbst wiederum Bedenken hinsichtlich der von ihm angenommenen Risikofreiheit der beabsichtigten Anlage zu erwecken und weitere Aufklärungen einzuholen. Stattdessen bestand er auf einer Finanzierung der von ihm gewählten Anlageform. Mangels Verletzung der Aufklärungspflicht sei das Klagebegehren zu Recht abgewiesen worden. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Unter welchen Voraussetzungen die lediglich finanzierende Bank Aufklärungspflichten träfen, ergebe sich zwar aus der höchstgerichtlichen Judikatur. Soweit überblickbar, sei an den Obersten Gerichtshof jedoch noch nicht die Frage herangetragen worden, ob es ausreiche, wenn das drittfinanzierende Kreditinstitut seine Bedenken gegen die vom Kunden beabsichtigte Anlageform äußere und ihm hievon abrate, ohne nähere Gründe hiefür anzuführen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt die Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren, hilfsweise seinem Eventualbegehren stattgegeben werde. Überdies stellt er hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ableiten läßt, unter welchen Voraussetzungen die lediglich finanzierende Bank Aufklärungspflichten treffen. Beschränkt sich ein Kreditinstitut im Falle des Erwerbes risikoträchtiger Beteiligungen durch seinen Kreditnehmer - wie im vorliegenden Fall - auf seine Rolle als Finanzierer, so hat es den Kreditnehmer (Anleger) über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken aufzuklären. Kollidiert eine solche Pflicht zur Aufklärung mit der Wahrung des Bankgeheimnisses, muß das Kreditinstitut die Finanzierung ablehnen, wenn ihm nicht eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gelang (1 Ob 540/95 = SZ 68/77 = ÖBA 1995, 627). Dabei wird immer betont, daß die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber den Kunden nicht überspannt werden dürfen. Grundsätzlich treffen eine Bank Aufklärungspflichten über das zu finanzierende Geschäft nur bei positivem Wissen. Wird die Bank darüber hinaus als Anlageberater tätig, haftet sie ihrem Kunden für Schäden aus mangelnder Aufklärung, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten der Kreditvertrag nicht geschlossen worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde der Erwerb einer stillen Beteiligung als typisches Risikogeschäft beurteilt, bei dem ein Einwendungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank nicht in Betracht kommt (1 Ob 599/93 = SZ 67/54 = WBl 1994, 273). Eine Aufklärungspflicht der drittfinanzierenden Bank besteht bei positivem Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Anlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisken. Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muß klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der Erfolg der finanzierten Vermögenslage wird nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; der Irrtum darüber ist daher auch kein Geschäftsirrtum (1 Ob 588/95 = ÖBA 1996, 224). Die Risikoträchtigkeit einer Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, ist für jedermann leicht erkennbar (5 Ob 562/94 = ÖBA 1996, 228; vgl auch RIS-Justiz RS0028149, RS0020588, RS0052899, RS0052949 ua). Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß; dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, bei deren Finanzierung der Bankkunde Kredit in Anspruch nimmt. Eine Aufklärungspflicht besteht hier in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Weist etwa die Bank den Kunden ausdrücklich auf das bei Optionen allgemein bestehende besondere Risiko hin und legt sie ihm nahe, für Optionsgeschäfte nur kleinere Beträge einzusetzen, so ist sie ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Da dem Bankkunden zugemutet werden kann, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß, käme eine andere Vorgangsweise einer Bevormundung des spekulierenden Kunden gleich (1 Ob 632/94 = ÖBA 1995, 483; RIS-Justiz RS0027769).Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sich aus der Judikatur des Obersten Gerichtshofs ableiten läßt, unter welchen Voraussetzungen die lediglich finanzierende Bank Aufklärungspflichten treffen. Beschränkt sich ein Kreditinstitut im Falle des Erwerbes risikoträchtiger Beteiligungen durch seinen Kreditnehmer - wie im vorliegenden Fall - auf seine Rolle als Finanzierer, so hat es den Kreditnehmer (Anleger) über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken aufzuklären. Kollidiert eine solche Pflicht zur Aufklärung mit der Wahrung des Bankgeheimnisses, muß das Kreditinstitut die Finanzierung ablehnen, wenn ihm nicht eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht gelang (1 Ob 540/95 = SZ 68/77 = ÖBA 1995, 627). Dabei wird immer betont, daß die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber den Kunden nicht überspannt werden dürfen. Grundsätzlich treffen eine Bank Aufklärungspflichten über das zu finanzierende Geschäft nur bei positivem Wissen. Wird die Bank darüber hinaus als Anlageberater tätig, haftet sie ihrem Kunden für Schäden aus mangelnder Aufklärung, wenn bei pflichtgemäßem Verhalten der Kreditvertrag nicht geschlossen worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde der Erwerb einer stillen Beteiligung als typisches Risikogeschäft beurteilt, bei dem ein Einwendungsdurchgriff gegen die finanzierende Bank nicht in Betracht kommt (1 Ob 599/93 = SZ 67/54 = WBl 1994, 273). Eine Aufklärungspflicht der drittfinanzierenden Bank besteht bei positivem Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Anlage anbietenden Unternehmens ergebende Beteiligungsrisken. Bei risikoträchtigen Geschäften findet ein Einwendungsdurchgriff nur statt, wenn sich die Bank am finanzierten Geschäft über die Rolle als Finanzierer hinausgehend beteiligt hat. Wer eine risikoträchtige Beteiligung erwirbt, dem muß klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigene Risiko geschieht. Der Erfolg der finanzierten Vermögenslage wird nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; der Irrtum darüber ist daher auch kein Geschäftsirrtum (1 Ob 588/95 = ÖBA 1996, 224). Die Risikoträchtigkeit einer Anlageform, bei welcher der Anleger praktisch ohne Eigenkapital in einigen Jahren ein beträchtliches Vermögen erwerben kann, ist für jedermann leicht erkennbar (5 Ob 562/94 = ÖBA 1996, 228; vergleiche auch RIS-Justiz RS0028149, RS0020588, RS0052899, RS0052949 ua). Primär muß dem Bankkunden zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß; dies gilt insbesondere bei risikoträchtigen Anlagen, bei deren Finanzierung der Bankkunde Kredit in Anspruch nimmt. Eine Aufklärungspflicht besteht hier in der Regel nur dann, wenn der andere Teil nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Weist etwa die Bank den Kunden ausdrücklich auf das bei Optionen allgemein bestehende besondere Risiko hin und legt sie ihm nahe, für Optionsgeschäfte nur kleinere Beträge einzusetzen, so ist sie ihrer Aufklärungspflicht hinreichend nachgekommen. Da dem Bankkunden zugemutet werden kann, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß, käme eine andere Vorgangsweise einer Bevormundung des spekulierenden Kunden gleich (1 Ob 632/94 = ÖBA 1995, 483; RIS-Justiz RS0027769).
Der Revisionswerber meint, alle bisherigen Entscheidungen, in denen der Oberste Gerichtshof eine schadenersatzbegründende Verletzung von Aufklärungspflichten einer sich auf die Finanzierung beschränkenden Bank verneint habe, wiesen zwei wesentliche Gemeinsamkeiten auf:
einerseits habe bei den Kreditinstituten keinerlei Wissenvorsprung bzw Wissen über atypische Beteiligungsrisiken, auch nicht über negative Wirtschaftspresse, 2. habe zwischen dem Anleger und dem Kreditinstitut neben dem konkreten Kreditgeschäft keine sonstige Geschäftsbeziehung bestanden. Gerade in diesen wesentlichen Punkten weiche der vorliegende Fall von der ständigen Judikatur ab, weil die Beklagte über positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken gehabt und dieses Wissen nicht an den Kläger weitergegeben habe und weil sie mit dem Kläger seit Jahren in einer ständigen Geschäftsbeziehung gestanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich im Zeitpunkt der Kreditgewährung (Dezember 1988) auch nach dem Inhalt der zitierten Wirtschaftspresse (Gerlach-Report, Trend, Profil usw) nicht ein Wissensstand ergab, der es erlaubt hätte, die konkreten Gefahrenmomente im Zusammenhang mit dem IMMAG-Modell wiederzugeben und zu beweisen. Ein positives Wissen der Beklagten über konkrete Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hausanteilscheinen wurde eben von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Daher kommt auch dem Umstand, ob der Kläger mit der Beklagten in langer Geschäftsbeziehung gestanden sei, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nach den Feststellungen wurde der Kläger im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kreditierung davon in Kenntnis gesetzt, daß die gewünschte Finanzierung mit Kredit nicht günsrtig sei, solche Finanzierungen von der Beklagten nicht gewünscht würden und der Kredit nicht genehmigt werde; insbesondere wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seitens des Vorstands der Beklagten Bedenken bezüglich des Kreditzwecks und der beabsichtigten Beteiligungsform bestünden. Dem Kläger wurde dann auch nahegelegt, auf eine andere Finanzierungs- oder Anlagemöglichkeit auszuweichen; im Vordergrund eines daraufhin stattfindenden Gespräches stand der Versuch der Beklagten, ein eigenes Anlageprodukt anzubieten. Der Kläger bestand aber auf dem Erwerb der Hausanteilscheine, ohne nach den Gründen für die Bedenken der Bank zu fragen. Er wurde daraufhin von der Bewilligung des Kredites ausdrücklich mit dem Hinweis informiert, daß der Kredit nur aufgrund seiner (des Klägers) Bonität bewilligt worden sei. Unter den geschilderten Umständen reichte es aus, daß die Beklagte dem Kläger grundsätzlich ihre Bedenken gegen die gewünschte Anlageform mitteilte, ohne daß es erforderlich war, hiefür unaufgefordert nähere Gründe anzuführen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß eine Aufklärungspflicht dann zu verneinen ist, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er mit den Verhältnissen vertraut ist (vgl 10 Ob 509/95 = JBl 1995, 732).einerseits habe bei den Kreditinstituten keinerlei Wissenvorsprung bzw Wissen über atypische Beteiligungsrisiken, auch nicht über negative Wirtschaftspresse, 2. habe zwischen dem Anleger und dem Kreditinstitut neben dem konkreten Kreditgeschäft keine sonstige Geschäftsbeziehung bestanden. Gerade in diesen wesentlichen Punkten weiche der vorliegende Fall von der ständigen Judikatur ab, weil die Beklagte über positives Wissen über atypische Beteiligungsrisken gehabt und dieses Wissen nicht an den Kläger weitergegeben habe und weil sie mit dem Kläger seit Jahren in einer ständigen Geschäftsbeziehung gestanden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich im Zeitpunkt der Kreditgewährung (Dezember 1988) auch nach dem Inhalt der zitierten Wirtschaftspresse (Gerlach-Report, Trend, Profil usw) nicht ein Wissensstand ergab, der es erlaubt hätte, die konkreten Gefahrenmomente im Zusammenhang mit dem IMMAG-Modell wiederzugeben und zu beweisen. Ein positives Wissen der Beklagten über konkrete Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hausanteilscheinen wurde eben von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Daher kommt auch dem Umstand, ob der Kläger mit der Beklagten in langer Geschäftsbeziehung gestanden sei, keine rechtserhebliche Bedeutung zu. Nach den Feststellungen wurde der Kläger im Zusammenhang mit der gegenständlichen Kreditierung davon in Kenntnis gesetzt, daß die gewünschte Finanzierung mit Kredit nicht günsrtig sei, solche Finanzierungen von der Beklagten nicht gewünscht würden und der Kredit nicht genehmigt werde; insbesondere wurde dem Kläger mitgeteilt, daß seitens des Vorstands der Beklagten Bedenken bezüglich des Kreditzwecks und der beabsichtigten Beteiligungsform bestünden. Dem Kläger wurde dann auch nahegelegt, auf eine andere Finanzierungs- oder Anlagemöglichkeit auszuweichen; im Vordergrund eines daraufhin stattfindenden Gespräches stand der Versuch der Beklagten, ein eigenes Anlageprodukt anzubieten. Der Kläger bestand aber auf dem Erwerb der Hausanteilscheine, ohne nach den Gründen für die Bedenken der Bank zu fragen. Er wurde daraufhin von der Bewilligung des Kredites ausdrücklich mit dem Hinweis informiert, daß der Kredit nur aufgrund seiner (des Klägers) Bonität bewilligt worden sei. Unter den geschilderten Umständen reichte es aus, daß die Beklagte dem Kläger grundsätzlich ihre Bedenken gegen die gewünschte Anlageform mitteilte, ohne daß es erforderlich war, hiefür unaufgefordert nähere Gründe anzuführen. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, daß eine Aufklärungspflicht dann zu verneinen ist, wenn der Vertragspartner zu erkennen gibt, daß er mit den Verhältnissen vertraut ist vergleiche 10 Ob 509/95 = JBl 1995, 732).
Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Auffassung der Vorinstanzen, daß der Beklagten im konkreten Fall eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten nicht vorgeworfen werden kann. Auch die umfangreichen Revisionsausführungen sind nicht geeignet, die Unrichtigkeit dieser Auffassung darzutun.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E49597 10A00547European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0100OB00054.97G.0317.000Dokumentnummer
JJT_19980317_OGH0002_0100OB00054_97G0000_000