Norm
KSchG §18Rechtssatz
Für ein Kreditunternehmen besteht keine Verpflichtung, den Kreditnehmer über die konkreten Risken des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, wenn das Risiko solcher Geschäfte jedem Anleger ohnehin bekannt sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079873Dokumentnummer
JJR_19950727_OGH0002_0010OB00588_9500000_002