RS OGH 1995/7/27 1Ob588/95, 10Ob54/97g

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Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

KSchG §18

Rechtssatz

Für ein Kreditunternehmen besteht keine Verpflichtung, den Kreditnehmer über die konkreten Risken des von ihm beabsichtigten Geschäfts aufzuklären, wenn das Risiko solcher Geschäfte jedem Anleger ohnehin bekannt sein muß.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079873

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00588_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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