TE OGH 1997/4/2 7Ob2425/96k

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Veröffentlicht am 02.04.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Haimo Puschner und Mag.Martin Spernbauer, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin seitens der klagenden Partei R***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Eckert, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr.Fritz Karl und Dr.Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,364.827,15 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 19.Juni 1996, GZ 2 R 109/96d (2 R 283/95)-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20.September 1995, GZ 8 Cg 80/94x-33, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die jeweils mit S 23.724,-- (darin enthalten S 3.954,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der am 31.7.1971 geborene Beklagte unterzeichnete auf Anraten guter Bekannter, die als Vermögensberater mit der Vermittlung von Gewinnscheinen der Nebenintervenientin für die Firma I***** tätig waren, am 26.6. und am 28.6.1990 in den Räumen der Firma I***** insgesamt drei Zeichnungserklärungen betreffend "R*****-Gewinnscheine I", die von der Nebenintervenientin emittiert worden waren. Jede Zeichnungserklärung umfaßte je 41 Gewinnscheine zu einem Nominale von je S 10.000,--. Gleichzeitig unterzeichnete der Beklagte drei Darlehensanträge an die klagende Partei über je S 500.000,--. Diese wurden von der klagenden Partei nicht angenommen. Am 1.8.1990 unterfertigte der Beklagte nochmals drei Darlehensanträge über je S 500.000,-- sowie Besicherungen in Form einer Ab- und Erlebensversicherung, deren Vinkulierung zugunsten der klagenden Partei und durch Verpfändung der Gewinnscheine. Diese Anträge wurden von der klagenden Partei am 24.9.1994 angenommen. Die Nebenintervenientin nahm die Zeichnungserklärungen des Beklagten ebenfalls nach Eintritt der Volljährigkeit des Beklagten an. Der Beklagte verdiente damals gut und erwartete sich für 1990 ein monatliches Einkommen bis zu S 40.000,--.

Die klagende Partei gewährte im Zeitraum von Mitte 1990 bis zum Frühjahr 1991 Darlehen im Gesamtbetrag von S 160,000.000,-- zur Finanzierung des "Gewinnscheines I", jeweils bei gleichzeitigem Abschluß einer Ab- und Erlebensversicherung. Sie war am Vertrieb der Gewinnscheine nicht beteiligt, erteilte keinerlei Beratung und hat auch nicht für die Gewinnscheine geworben.

Die Börsenkurse der "Gewinnscheine I" variierten vom 13.8.1990 von S 12.370,-- bis S 13.000,-- (28.8.1990), sanken dann kontinuierlich bis 21.12.1990 auf S 12.440,--, stiegen danach wieder auf S 12.850,-- am 10.1.1991, sanken dann auf ein Minimum von S 10.450,-- am 14.2.1991, um in der dritten Dekade Februar 1991 wieder auf jenen Wert anzusteigen, zu dem sie der Beklagte erworben hatte, nämlich auf S 11.500,--. Daran schloß sich ein kontinuierlicher Kursverfall bis September 1991 (Kurswert S 7.000,--) an, woraufhin die Gewinnscheine wieder anstiegen und danach zum 30.12.1991 auf S 9.000,-- fielen. Im Juni 1994 notierten die Gewinnscheine mit einem Börsenkurs von S 3.100,--, dem allerdings nach einer Unternehmensanalyse im Austria Börsebrief 25/94 ein Substanzwert von S 9.500,-- gegenübersteht.

Als der Beklagte feststellte, daß der Kurs der Gewinnscheine gegenüber seinem Ankaufspreis gefallen war, erzählte ihm sein für die Firma I***** tätiger Berater, daß man mit dem Verkauf noch zuwarten müsse. Deshalb versuchte der Beklagte erst gar nicht, die Gewinnscheine zu verkaufen.

Nach Zahlungsverzug des Beklagten und dem Eintreten von Terminsverlust stellte die klagende Partei das noch aushaftende Darlehen fällig. Nach Gutschrift der Gewinnauszahlungen für 1994 und 1995 und nach Abzug der Jahresdepotgebühr haften S 1,364.827,15 aus, deren Zahlung die klagende Partei begehrt.

Der Beklagte wendete ein, daß die Zeichnung der Gewinnscheine und der Darlehensverträge eine wirtschaftliche Einheit darstellten. Der Beklagte habe die Gewinnscheine ausschließlich deshalb angekauft, weil ihm seitens der Nebenintervenientin bzw seitens deren mit dem Vertrieb beauftragten Firma I***** fälschlich zugesichert worden sei, daß bis spätestens Ende 1991 eine Weiterveräußerung mit Gewinn möglich sei. Die Verträge seien nichtig, weil der Beklagte bei Zeichnung der Gewinnscheine noch nicht volljährig gewesen sei. Ihm sei durch die Irreführung und falsche Beratung ein Schaden in Höhe von S 1,414,500,-- entstanden, der compensando gegen die Klagsforderung eingewendet werde.

Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten daher, der klagenden Partei S 1,364.827,15 sA zu zahlen.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil eine Rechtsprechung zum Umfang der Aufklärungspflichten des Finanzierers bei Finanzierung eines nicht unbeträchtlichen Kreditgeschäftes mit einem gerade erst volljährig gewordenen Kunden fehle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig.Die Revision des Beklagten ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig.

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende Partei keine Beratung für die "Gewinnscheine I" durchgeführt. Die diese Feststellungen insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen P***** bekämpfenden Ausführungen der Berufung hat das Gericht zweiter Instanz als nicht zielführend erachtet, sodaß sie in der Revision nicht mehr mit Erfolg angefochten werden können.Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat die klagende Partei keine Beratung für die "Gewinnscheine I" durchgeführt. Die diese Feststellungen insbesondere mit dem Hinweis auf die Aussage des Zeugen P***** bekämpfenden Ausführungen der Berufung hat das Gericht zweiter Instanz als nicht zielführend erachtet, sodaß sie in der Revision nicht mehr mit Erfolg angefochten werden können.

Die klagende Partei wurde im vorliegenden Fall ausschließlich als Finanzierer tätig. Der Oberste Gerichtshof hat in jüngst ergangenen Entscheidungen mehrfach ausgesprochen, daß in einem solchen Fall eine Haftung des Kreditinstitutes (wegen culpa in contrahendo) nur bei Kenntnis von Umständen in Betracht kommt, die ein Fehlschlagen des zu finanzierenden Geschäftes mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten lassen (1 Ob 599/93 = EvBl 1994/137; 1 Ob 540/95; 7 Ob 1590/95 ua). Im vorliegenden Fall ist nicht einmal erwiesen, daß mit einem entsprechenden Kursverlust der Gewinnscheine zu rechnen war.

Der bloße Umstand, daß das Kreditinstitut mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, indem es generell bereit war, den Ankauf von derartigen Papieren zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen (5 Ob 562/94). Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Kreditgeschäft, die nur darin gelegen ist, daß beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der Papiere gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar dem Anlageunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb des Anwendungsbereiches des § 18 KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer (1 Ob 569/88 = SZ 61/148; 6 Ob 577/90 = ÖBA 1991, 917 ua).Der bloße Umstand, daß das Kreditinstitut mit dem Anlageunternehmen in Geschäftsverbindung stand, indem es generell bereit war, den Ankauf von derartigen Papieren zu finanzieren, ist nicht haftungsbegründend und keine geeignete Grundlage, die Gefahr für das Mißlingen der Geldanlage auf den Kreditgeber zu überwälzen (5 Ob 562/94). Die wirtschaftliche Einheit zwischen dem finanzierten Geschäft und dem Kreditgeschäft, die nur darin gelegen ist, daß beide Verträge aufeinander bezogen sind, der Kreditnehmer ohne Finanzierung durch den Kreditgeber den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, der Kredit nicht zur beliebigen Verwendung, sondern nur zum Erwerb der Papiere gewährt und die Kreditvaluta unmittelbar dem Anlageunternehmen zur Verfügung gestellt wurde, rechtfertigt (außerhalb des Anwendungsbereiches des Paragraph 18, KSchG) noch nicht den Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer (1 Ob 569/88 = SZ 61/148; 6 Ob 577/90 = ÖBA 1991, 917 ua).

Der Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer wird bei einem typischen Risikogeschäft - als solches haben die Vorinstanzen den Ankauf der Gewinnscheine durch den Beklagten zu Recht beurteilt - nur bejaht, wenn sich der Finanzierer nicht auf seine Finanzierungsfunktion beschränkt, sondern etwa auf den Entschluß des Kreditnehmers Einfluß nimmt (zB durch werbende Aktivitäten, Schaffung eines Vertrauenssachverhaltes) und wenn er an der Konzeption des Projektes beteiligt ist (6 Ob 600/94; 1 Ob 540/95; 1 Ob 588/95; 4 Ob 2005/96y ua).

Der bewußte Abschluß eines risikioträchtigen Geschäftes rechtfertigt selbst unter der Annahme, daß der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluß bewogen wurde, das Ergebnis, daß der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im zweipersonalen Verhältnis wegen Willensmangels ablehnen könnte (1 Ob 588/95). Ist deutlich, daß das finanzierende Kreditinstitut ein Anlageprojekt nicht selbst anbietet und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltet, daß also das Anlagegeschäft vom Kreditgeschäft getrennt ist, dann wird der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage auch nicht Inhalt des Kreditgeschäftes; ein Irrtum des Anlegers über die gewählte Anlage ist daher in bezug auf den Kreditvertrag - insbesondere dessen Rückzahlungserfordernisses - bloß ein Motivirrtum (1 Ob 540/95; 4 Ob 586/95; 4 Ob 2005/96y).

Eine unrichtige Anwendung dieser von den Vorinstanzen beachteten Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ist nicht zu erblicken. Die in der Revision zitierte Entscheidung 4 Ob 586/95 spricht nicht für den Standpunkt des Revisionswerbers; es wird darin vielmehr betont, daß der Finanzierer eine Anfechtung des Kreditvertrages nur wegen solcher Irrtümer hinnehmen muß, die das Finanzierungsgeschäft als solches betreffen. Ein solcher Irrtum des Beklagten wurde hier aber nicht einmal behauptet.

Der Beklagte war, als er die Darlehensanträge stellte, bereits volljährig und damit voll geschäftsfähig. Der im § 21 Abs 1 ABGB für Minderjährige normierte "besondere Schutz der Gesetze" - unter anderem der Schutz vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr (vgl Aicher in Rummel2 I, Rz 1 zu § 21 ABGB) - kann ihm damit nicht mehr zugutekommen. Die Tatsache, daß er erst knapp das 19.Lebensjahr überschritten hatte, vermag ein Abweichen von der aufgezeigten Rechtsprechung in dem Sinne, daß hier ein Haftungsdurchgriff auf den Finanzierer möglich sei, nicht zu rechtfertigen.Der Beklagte war, als er die Darlehensanträge stellte, bereits volljährig und damit voll geschäftsfähig. Der im Paragraph 21, Absatz eins, ABGB für Minderjährige normierte "besondere Schutz der Gesetze" - unter anderem der Schutz vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr vergleiche Aicher in Rummel2 römisch eins, Rz 1 zu Paragraph 21, ABGB) - kann ihm damit nicht mehr zugutekommen. Die Tatsache, daß er erst knapp das 19.Lebensjahr überschritten hatte, vermag ein Abweichen von der aufgezeigten Rechtsprechung in dem Sinne, daß hier ein Haftungsdurchgriff auf den Finanzierer möglich sei, nicht zu rechtfertigen.

Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Volljährige vorher geschlossene, schwebend unwirksame Geschäfte genehmigen könne, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (Koziol-Welser10 I, Rummel in Rummel2 I, Rz 9 zu § 865 ABGB, 51; SZ 51/30; EFSlg 51.238). Das festgestellte Verhalten des Beklagten wie insbesondere seine Bemühungen, nach Erreichen der Volljährigkeit die Darlehen zur Finanzierung der Gewinnscheinkäufe zu erhalten, läßt nur den Schluß zu, daß der Beklagte sein Anbot auf Ankauf der Gewinnscheine auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht erhalten wollte, sodaß schon deshalb von einer (der klagenden Partei erkennbaren) Nichtigkeit des zu finanzierenden Anlagegeschäftes wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Beklagten keine Rede sein kann.Die Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, daß der Volljährige vorher geschlossene, schwebend unwirksame Geschäfte genehmigen könne, entspricht ebenfalls der Rechtsprechung (Koziol-Welser10 römisch eins, Rummel in Rummel2 römisch eins, Rz 9 zu Paragraph 865, ABGB, 51; SZ 51/30; EFSlg 51.238). Das festgestellte Verhalten des Beklagten wie insbesondere seine Bemühungen, nach Erreichen der Volljährigkeit die Darlehen zur Finanzierung der Gewinnscheinkäufe zu erhalten, läßt nur den Schluß zu, daß der Beklagte sein Anbot auf Ankauf der Gewinnscheine auch nach Eintritt der Volljährigkeit aufrecht erhalten wollte, sodaß schon deshalb von einer (der klagenden Partei erkennbaren) Nichtigkeit des zu finanzierenden Anlagegeschäftes wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit des Beklagten keine Rede sein kann.

Da die Entscheidungen der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung entsprechen, war die Revision zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten steht kein Streitgenossenzuschlag zu (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Nebenintervenienten steht kein Streitgenossenzuschlag zu (Paragraph 15, RATG).

Anmerkung

E47378 07A24256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB02425.96K.0402.000

Dokumentnummer

JJT_19970402_OGH0002_0070OB02425_96K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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