Der Berufungswerber ist wg. Befahrens der Fußgängerzone Wien, F-straße auf Höhe R-Gasse sowie wg. Nicht-Einhaltens der Schrittgeschwindigkeit in der betreffenden Fußgängerzone bestraft worden. Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: ?Sie haben am 03.09.2001 um 12.30 Uhr in Wien, R-Gasse Krzg. F-straße Fahrtrichtung stadtauswärts das Kfz mit dem Kennzeichen BN-3 gelenkt und 1) sind vorschriftswidrig in einer Fußgängerzone ge... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Bestrafung wegen verbotswidrigen Befahrens einer vorwiegend aufgrund Lage, Widmung oder Beschaffenheit des betreffenden Gebietes erlassenen Fußgängerzone schließt eine Bestrafung wegen Missachtung des dortigen, vorwiegend der Sicherheit des Fußgängerverkehrs dienenden Verbots des Befahrens mit höherer als Schrittgeschwindigkeit gemäß § 76a Abs 6 StVO 1960 nicht aus. mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt der von einem ihm unbekannten Anzeiger nach Geschlecht, Größe, Hauttönung und ungefährem Alter richtig beschriebene Beschuldige mit seinem nach Art, Farbe und Kennzeichen richtig beschriebenen Fahrzeug eine Anlieferungstätigkeit wie beschrieben regelmäßig in unmittelbarer Nähe des Tatorts vor, kann sein ohne konkretes Alibi gemachter Einwand, dies meist an einem anderen Wochentag zu tun, nicht zum Erfolg führen. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Einwand, niemandem ?beinahe über den Fuß zu fahren", ist für Bereiche einer Fußgängerzone, wo Anlieferungen durch einen in der Mitte gelegenen U-Bahn-Zugang stark erschwert werden, bereits teilweise, wenn aber noch zugestanden wird, zur Vermeidung von Zusammenstößen müssten manchmal die Fußgänger dem Fahrzeugverkehr ausweichen, zur Gänze entwertet. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verordnung einer Fußgängerzone gemäß § 76a Abs 1 StVO 1960 muss sich nicht auf das alleinige Interesse der Sicherheit des Fußgängerverkehrs stützen, sondern wird sich (überwiegend) aus Lage, Widmung oder Beschaffenheit von Gebieten ergeben, in denen stark frequentierte, entsprechend gelegene Einkaufsstraßen eine solche Maßnahme erfordern. mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgendes erstinstanzliche Verfahren zugrunde: Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegenüber dem Berufungswerber ein Straferkenntnis vom 30.3.1994 mit dem
Spruch: "Sie haben am 21.10.1993 um 9.45 Uhr in Wien, M-Straße zwischen S-gasse und Z-gasse, Richtung P-gasse als Lenker des PKW AM-2 mit besonderer Rücksichtslosigkeit die Fahrgeschwindigkeit in einer Fußgängerzone überschritten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Frage der Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsschätzung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Auffassung, daß eine allgemein gültige Mindestlänge der dafür erforderlichen beobachteten Wegstrecke, zB 100 m, nicht angegeben werden kann. Vielmehr ist diese für eine zuverlässige Schätzung notwendige Wegstrecke ganz entscheidend von der Fahrgeschwindigkeit des Angezeigten abhängig, weiters von den konkreten Umständen der Beobachtung, etwa von den Beleuchtungsverhä... mehr lesen...
Begründung: Unbestritten ist, daß der Berufungswerber das beanstandete Kraftfahrzeug als Lenker gegenüber Stephansplatz Nr 6 abgestellt hat. Der Berufungswerber führte ergänzend aus, daß sich der Abstellort neben der Ausfahrt der Stephansplatzgarage befand (an der gleichen Stelle wie im Akt MA 70 - 9/207/89/Str). Der Berufungswerber fuhr nach seinen Angaben, von der Churhausgasse kommend, zunächst zu Stephansplatz 5 zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit und nach deren Abschluß zum... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Straßenstelle nur (im Sinne von ausschließlich) durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichbar, so stellt sich die nähere Ausführung der demonstrativen Aufzählung im Klammerausdruck des §24 Abs1 litn StVO 1960, dem Sinn des Gesetzes entsprechend, nicht als notwendiges Tatbestandselement dar. Der Sinn des Gesetzes liegt nämlich darin, daß ein an einer solchen Stelle angezeigter Absteller eines Kraftfahrzeuges, welcher aufgrund seiner folgenden verfahrensrechtlic... mehr lesen...
Rechtssatz: Die seitliche Anbringung eines Straßenverkehrszeichens in einem Abstand von mehr als 2 m ist nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit ist. Aus der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone ergibt sich, ... mehr lesen...
Rechtssatz: In Berücksichtigung des Umstandes, daß in einer beschilderten Fußgängerzone die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig naturgemäß nicht gleich wichtig ist, wie auf einer Straße mit frequentem Fahrzeugverkehr, ist an die objektiven Abgrenzungskriterien ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Deshalb ergibt sich, daß die durch Fremdenverkehrshinweisschild, Kandelaber, Telefonzelle und die Regenrinne gebildete Verlängerung des außerhalb der Fußgängerzone vorhandenen Randsteines... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber vermeint, eine Zufahrt durch Einfahren zur erlaubten Ladetätigkeit in die Fußgängerzone und Ausfahren zum anschließenden Abstellen am Anzeigeort wäre eine zulässige Zufahrt, so ist ihm zu entgegnen, daß sich aus §24 Abs1 litn StVO 1960 nicht entnehmen läßt, daß das Verbot dann nicht mehr gelte, wenn zunächst die Einfahrt zu einem erlaubten Zwecke erfolgt ist. Der Berufungswerber konnte ja die Straßenstelle zum (nachher erfolgten) Abstellen (Halten- oder... mehr lesen...