RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Rechtssatz

Die seitliche Anbringung eines Straßenverkehrszeichens in einem Abstand von mehr als 2 m ist nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit ist.

Aus der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone ergibt sich, daß diese in erster Linie dem Fußgängerverkehr und nur in Ausnahmefällen in beschränktem Umfang dem Fahrzeugverkehr dient. Somit ist bei der Anbringung von Verkehrszeichen von den Bedürfnissen der Fußgänger auszugehen. Jede andere Anbringung des Verkehrszeichens als die nahe der Hauswand würde ein Hindernis für die Fußgänger darstellen.

Da zufolge §76a Abs6 StVO die Lenker von Fahrzeugen in einer Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, stehen der Zulässigkeit der Anbringung eines Verkehrszeichens außerhalb der Zweimeterzone auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt seiner leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit entgegen.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Tatbestandselement, notwendiges; Kundmachungsmangel; Verkehrszeichen; Aufstellort; Fahrbahnrand; Mindestabstand, seitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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