Wenn der Berufungswerber vermeint, eine Zufahrt durch Einfahren zur erlaubten Ladetätigkeit in die Fußgängerzone und Ausfahren zum anschließenden Abstellen am Anzeigeort wäre eine zulässige Zufahrt, so ist ihm zu entgegnen, daß sich aus §24 Abs1 litn StVO 1960 nicht entnehmen läßt, daß das Verbot dann nicht mehr gelte, wenn zunächst die Einfahrt zu einem erlaubten Zwecke erfolgt ist. Der Berufungswerber konnte ja die Straßenstelle zum (nachher erfolgten) Abstellen (Halten- oder Parken) nur unter Verletzung des Verbotes (hier: allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen Zufahrt zur Ladetätigkeit) erreichen. Nach Durchführung einer Ladetätigkeit hätte der Berufungswerber daher die Straße mit dem Kraftfahrzeug sofort verlassen müssen.