Zur Frage der Zuverlässigkeit einer Geschwindigkeitsschätzung vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Auffassung, daß eine allgemein gültige Mindestlänge der dafür erforderlichen beobachteten Wegstrecke, zB 100 m, nicht angegeben werden kann. Vielmehr ist diese für eine zuverlässige Schätzung notwendige Wegstrecke ganz entscheidend von der Fahrgeschwindigkeit des Angezeigten abhängig, weiters von den konkreten Umständen der Beobachtung, etwa von den Beleuchtungsverhältnissen und von der Verkehrsdichte.
Im vorliegenden Fall war Schrittgeschwindigkeit, dh ca 5 km/h, vorgeschrieben, während die geschätzte Fahrgeschwindigkeit ca 30 km/h, dh ca das Sechsfache, betrug. Eine derart deutliche Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit kann von einem Sicherheitswachebeamten auch auf einer Strecke von ca 70 m zuverlässig geschätzt werden, zumal der Meldungsleger verhältnismäßig
nahe zum Tatfahrzeug stand.