TE UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Abweisung der Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof zur Zahl VwGH 92/02/0314 vom 16.12.1992 Betreff

Der BW war mit Straferkenntnis für schuldig erkannt worden, er habe ein Kfz auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes ("Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge" vor S-Straße Nr 3) erreicht werden konnte, abgestellt. Der BW brachte dagegen vor, er habe den Abstellort auf einer anderen als der ihm angelasteten Straßenstrecke erreicht, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten sei, denn die richtige Strecke sei ihm nicht angelastet worden. Zudem sei er aus einer Fußgängerzone ausgefahren und zum Abstellort gelangt; in die Fußgängerzone sei er im zulässigen Zeitraum zwecks Durchführung einer Ladetätigkeit eingefahren. Der UVS stellte zunächst fest, daß es drei Möglichkeiten gab, zum Abstellort zu gelangen, wobei bei jeder dieser Zufahrtsmöglichkeiten ein gesetzliches Verbot übertreten werden mußte. Aus der vom BW angegebenen Richtung hatte er ein Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" zu beachten. Weiters endete die Zeit zum zulässigen Befahren der Fußgängerzone zur Ladetätigkeit um 10.30 Uhr, die Anzeige erfolgte jedoch erst um 10.58 Uhr. Zum Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" brachte der BW sodann vor, daß es einen Kundmachungsmangel aufweise, weil in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten sei und das Verkehrszeichen lediglich zu entfernen vergessen worden sei; daß es wegen eines Baugerüstes nicht erkennbar gewesen sei und daß es nicht den gesetzlichen Mindestabstand zum Fahrbahnrand aufweise, wobei er den Fahrbahnrand mangels objektiver Kennzeichen eines Gehsteiges mit der Hausmauer gleichsetzte. Der UVS stellte hiezu fest, daß in der Fußgängerzone selbst nach den Angaben des BW Fahrzeugverkehr, wenn auch beschränkt auf Ladetätigkeit in einem bestimmten Zeitraum, zulässig ist, somit das Verkehrszeichen weiterhin zur Regelung eines Fahrzeugverkehrs Bedeutung hat; weiters, daß zum Übertretungszeitraum kein Baugerüst aufgestellt war und zuletzt, daß der Fahrbahnrand in der Fußgängerzone durch mehrere wenige ausgeprägte Merkmale, nämlich eine Reihe von Leuchtkandelabern, in dieser Reihe ein Fremdenverkehrshinweisschild, in deren Verlängerung eine Telefonzelle gebildet wurde. Das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" war nahezu an der Hausmauer aufgestellt mit einem seitlichen Abstand des zunächst liegenden Randes des Verkehrszeichens zum Fahrbahnrand von 280 cm. Dagegen brachte der BW vor, daß diese Aufstellung gegen §48 Abs5 StVO verstoße. Der UVS begründete, warum im gegenständlichen Fall eine gerechtfertigte Ausnahme in der Überschreitung des seitlichen Abstandes zum Fahrbahnrand besteht, gab der Berufung keine Folge

 

und bestätigte die erstinstanzliche Bestrafung. Dagegen erhob der BW Beschwerde an den VwGH, wobei er ausschließlich geltend machte, das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" sei deshalb nicht gehörig aufgestellt und sohin auch die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weil es in einem seitlichen Abstand von 2,80 m zum Fahrbahnrand aufgestellt sei und eine vom Gesetz her zulässige Ausnahme der Überschreitung der grundsätzlich geforderten Höchstgrenze von 2,00 m vom Fahrbahnrand nicht vorliege.

Der VwGH wies die Beschwerde als unbegründet ab.

Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Bachler über die Berufung des Herrn S vom 4.2.1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 15.1.1992, Zahl Cst 3053/O/91, wegen Übertretung des §24 Abs1 litn iVm § 52 Zif6c StVO 1960, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung entschieden:

Gemäß §66 Abs4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Tatumschreibung zu lauten hat:

"Sie (Herr S) haben am 28.1.1991 um 10.58 Uhr in Wien 1, Stephansplatz gegenüber ONr 6 das dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzten eines gesetzlichen Verbotes (zB durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz ONr 5 bzw durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz ONr 7, bzw durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge", Zusatz: ausgenommen Garagenzufahrt, Taxi und Omnibusse sowie werktags 6.00 Uhr - 10.30 Uhr Zufahrt zur Ladetätigkeit vor Schulerstraße ONr 3) erreicht werden konnte, abgestellt."

Die verletzte Rechtsvorschrift hat zu lauten: §24 Abs1 litn iVm §52 Zif2 StVO 1960, bzw §52 Z6c StVO 1960.

Dem Berufungswerber wird gemäß §64 Abs1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind S 300,--, auferlegt.

Text

Begründung:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber das beanstandete Kraftfahrzeug als Lenker gegenüber Stephansplatz Nr 6 abgestellt hat. Der Berufungswerber führte ergänzend aus, daß sich der Abstellort neben der Ausfahrt der Stephansplatzgarage befand (an der gleichen Stelle wie im Akt MA 70 - 9/207/89/Str). Der Berufungswerber fuhr nach seinen Angaben, von der Churhausgasse kommend, zunächst zu Stephansplatz 5 zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit und nach deren Abschluß zum Abstellort.

Diese Fahrtroute könnte durchaus stimmen, doch ist es nicht notwendig, zweifelsfrei diese Route als Zufahrtsweg zu bestimmen, wie im folgenden ausgeführt wird:

1) Dem Berufungswerber ist beizupflichten, daß es sich beim Abstellort seines Kraftfahrzeuges um keine Fußgängerzone handelt. Diesbezüglich wurde der Berufungswerber aber auch nicht bestraft.

2) Dem Berufungswerber ist weiters beizupflichten, daß der Abstellort von mehreren Seiten erreicht werden kann. Der Berufungswerber übersieht aber, daß bei sämtlichen Möglichkeiten jeweils ein gesetzliches Verbot übertreten werden muß.

a) Bei Zufahrt aus Richtung Schulerstraße: Dabei wird gegen das Verkehrszeichen gemäß §52 Z6c StVO 1960 (Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge), Zusatztafel: "ausgenommen die Garagenzufahrt, Taxi und Omnibusse sowie werktags von 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr die

 

Zufahrt zur Ladetätigkeit", welches vor dem Haus Schulerstraße Nr 3 aufgestellt ist, verstoßen.

b) Bei Annäherung aus Richtung Rotenturmstraße: Dabei wird gegen das Verkehrszeichen gemäß §52 Z2  StVO 1960 (Einfahrt verboten) vor Stephansplatz Nr 7 verstoßen.

c) Bei Annäherung aus Richtung Churhausgasse: Hiebei wird gegen das Verkehrszeichen gemäß §52 Z2 StVO 1960 (Einfahrt verboten) vor Stephansplatz Nr 5 verstoßen.

Ist aber eine Straßenstelle nur (im Sinne von ausschließlich) durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichbar, so stellt sich die nähere Ausführung der demonstrativen Aufzählung (Klammerausdruck des §24 Abs1 litn StVO 1960), dem Sinn des Gesetzes entsprechend, nicht als notwendiges Tatbestandselement dar. Der Sinn des Gesetzes liegt nämlich darin, daß ein an einer solchen Stelle angezeigter Absteller eines Kraftfahrzeuges, welcher aufgrund seiner folgenden verfahrensrechtlichen Stellung als Beschludigter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, auch bei Nichtfeststellung seiner Fahrtroute zur Rechenschaft gezogen werden kann. Andernfalls wäre die Bestimmung entbehrlich, da bei der Beobachtung, welches konkrete gesetzliche Verbot übertreten wurde, eben die Übertretung dieses Verbotes als lex specialis zur Anzeige gelangt. Der Aufzählung im Spruch kommt sohin nur demonstrativer Charakter zu, somit liegt keine Verfolgungsverjährung vor. Deshalb hat die Änderung in der Tatumschreibung durch Hinzunahme aller gesetzlichen Verbote am konkreten Ort lediglich demonstrativen Charakter und war zulässig. Wenn der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung vermeint, eine Zufahrt aus der Schulerstraße zur Ladetätigkeit durch Einfahren in die Fußgängerzone und Ausfahren sowie anschließendes Abstellen am Anzeigeort wäre eine zulässige Zufahrt, so ist ihm zu entgegnen, daß sich aus §24 Abs1 litn StVO 1960 nicht entnehmen läßt, daß das Verbot dann nicht mehr gelte, wenn zunächst die Einfahrt zu einem erlaubten Zwecke erfolgt ist. Der Berufungswerber konnte ja die Straßenstelle zum (nachher erfolgten) Abstellen (Halten- oder Parken) nur unter Verletzung des Verbotes (hier: allgemeinen Fahrverbotes, ausgenommen Zufahrt zur Ladetätigkeit) erreichen. Nach Durchführung einer Ladetätigkeit hätte der Berufungswerber daher die Straße mit dem Kraftfahrzeug sofort verlassen müssen (VwGH 24.9.1986, 86/03/0101, ÖJZ 1987, 378).

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anzeige um 10.58 Uhr, somit außerhalb der zulässigerweise durchzuführenden Ladetätigkeit (Ende 10.30 Uhr) und hätte somit zu diesem Zeitpunkt das Abstellen innerhalb des Verbotsbereiches nicht erfolgen dürfen.

3) Zum örtlichen Geltungsbereich des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz Nr 5:

Der örtliche Bereich, in welchem ein derartiges Verkehrszeichen Gültigkeit besitzt, konstruiert sich durch einen rechten Winkel zum Straßenrand in Richtung zur Fahrbahn an dem Punkt, an welchem das Verkehrszeichen aufgestellt ist. Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, daß der Berufungswerber aus seiner Annäherungsrichtung ab dem Haus Stephansplatz 5 im verbotenen Bereich fuhr (siehe Feuerwehrplan vergrößert auf Maßstab ca 1:750 und die beim Lokalaugenschein vom 25.3.1992 vorgenommenen Eintragungen).

Zur rechtlichen Geltung dieses Verkehrszeichens wendet der Berufungswerber ein:

 

a) "Das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" betrifft eine Verordnung aus dem Jahre 1979.

Durch die Verordnung einer Fußgängerzone im Jahre 1986 wurde diese Verordnung nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" derogiert. Sie gilt daher nicht mehr.

Es wurde offenbar vergessen, das bezügliche Schild abzunehmen. Gemäß §76a StVO ist in einer Fußgängerzone jeglicher Fahrzeugverkehr verboten, daraus ergibt sich, daß das Schild "Einfahrt verboten" durch die nachträgliche Verordnung einer Fußgängerzone obsolet wurde."

Dem Berufungswerber ist zu entgegnen:

Eine durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Verordnung ist für den Normunterworfenen nach Maßgabe ihres Inhaltes so lange rechtswirksam, bis sie aufgehoben ist. Einem Fahrzeuglenker bleib es nicht überlassen, zu beurteilen, bei welcher Sachlage er ein Verbot nicht einzuhalten braucht (VwGH 26.11.1970, 1175/70, ZVR 1971/172).

Zudem führt der Berufungswerber seinen Einwand betreffend §76a StVO 1960 selbst ad absurdum, als er selbstverständlich von der Zulässigkeit des Kraftfahrzeugverkehrs zur Ladetätigkeit innerhalb erlaubter Zeiten Gebrauch machte, sohin selbst seinen Angaben folgend das gegenständliche Verkehrszeichen weiterhin Sinn zur Regelung dieses in der Fußgängerzone ausnahmsweise zulässigen Fahrzeugverkehrs hat.

b) "Das "Schild Einfahrt verboten" war auch durch jahrelange Bautätigkeit an den Häusern Stephansplatz 5 und 5a, die jahrelang und auch zum Vorfallszeitpunkt eingerüstet waren, durch eben diese Einrüstung verdeckt und fiel daher nicht einmal den zahlreichen Meldungslegern auf."

Diesbezüglich wurde eine Anfrage an die für die Bewilligung zur Baugerüstaufstellung zuständige MA 35 gestellt, welche die Antwort ergab, daß zum Stichtag 28.1.1991 keine Bewilligung zur Aufstellung eines Baugerüstes vorlag. Außerdem ist dem Berufungswerber zu entgegnen, daß er das gegenständliche Verkehrszeichen kannte. Dies ergibt sich eindeutig aus seiner Stellungnahme, weil er Aufstellungsmodalitäten und Verordnungsjahr nennt. Weiß aber ein Verkehrsteilnehmer von der Existenz eines Verkehrszeichens, so kann er sich bei dessen Nichtbefolgung nicht mit einer für Ortsfremde möglicherweise schwereren Erkennbarkeit von seiner Verpflichtung zur Einhaltung befreien.

c) "Das Schild "Einfahrt verboten" weist bei seiner Kundmachung nicht den gesetzlich geforderten Mindestabstand zum Fahrbahnrand auf, da es sogar in die Fahrbahn hineinragt."

Der Berufungswerber geht offenbar von einem Fahrbahnrand aus, welcher mit der Hausmauer ident ist. Bei einem Lokalaugenschein wurde aber erhoben:

Da der Berufungswerber angibt, das Schild "Einfahrt verboten" vor dem Haus Stephansplatz 5 weise einen Kundmachungsmangel auf, weil es nicht den gesetzlich geforderten Mindestabstand zum Fahrbahnrand einhalte, sondern sogar in die Fahrbahn hineinrage, wurde neuerlich ein Ortsaugenschein am 19.6.1992 um 15.30 Uhr durchgeführt:

Aus Richtung der fortgesetzten Schulerstraße in Richtung Churhausgasse (= von Haus Stephansplatz  Nr 6 aus) gesehen ist zunächst bei der Abfahrt zur Tiefgarage ein durch Randstein baulich getrennter Gehsteig vorhanden. Dieser folgt sodann der Tiefgaragenabfahrt, wobei eine Gehsteigabschrägung Richtung Fußgängerzone vorhanden ist (siehe Plan Akt Bl 34). In der weiteren Fortsetzung befinden sich in ungefährer Verlängerung dieses Gehsteigrandes Leuchtkandelaber, welche im Plan mit

 

schwarzem Kreuz eingezeichnet werden. Etwa in Hälfte der Distanz zum ersten Leuchtkandelaber und geringfügig seitlich versetzt findet sich ein Fremdenverkehrshinweisschild "Mozartwohnung" (im Plan mit schwarzem o eingezeichnet). In weiterer Verlängerung befindet sich eine Telefonzelle an der Grenze der Häuser Stephansplatz 5 und 4. Parallel dieser gedachten Linie ist eine Regenrinne mit gerader Pflasterfuge ersichtlich.

In Berücksichtigung des Umstandes, daß in der beschilderten Fußgängerzone die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig naturgemäß nicht derart gleich wichtig ist, wie auf einer gewöhnlichen Straße mit frequentem Fahrzeugverkehr, ergibt sich aus den genannten objektiven Kriterien, daß die durch Fremdenverkehrshinweisschild, Kandelaber, Telefonzelle und die Regenrinne gebildete Verlängerung des zuerst genannten Randsteines als Fahrbahnrand zu werten ist.

Das gegenständliche Verkehrszeichen (= Nr 1 des Planes) befindet sich mit seinem Ständer 10 cm von der Hauswand des Hauses Stephansplatz 5 entfernt, mit seiner Tafel in einer Entfernung von 100 cm von der Hausmauer. Die Entfernung zwischen Fahrbahnrand und Hausmauer beträgt 380 cm. Somit liegt der der Fahrbahn zunächst liegende Rand dieses Verkehrszeichens vom Fahrbahnrand 280 cm entfernt.

Der Ständer des Verkehrszeichens ist seitlich vom linken Rand der Hauseinfahrt zu Nr 5 60 cm entfernt.

Der Abstand zwischen dem unteren Rand des Verkehrszeichens und der Fahrbahn beträgt 215 cm.

Der Berufungswerber gibt in der mündlichen Verhandlung an, daß im konkreten Fall kein Ausnahmefall des §48 Abs5 StVO 1960 zulässig wäre, der eine Anbringung des Verkehrszeichens mehr als 2,20 m seitlich vom Fahrbahnrand entfernt rechtfertigen würde. Der Berufungswerber begründet diese pauschale Behauptung nicht. Unterläßt es der Berufungswerber darzulegen, aus welchen Gründen konkret kein erlaubter Ausnahmefall nach §48 Abs5 StVO 1960 vorliegen dürfe, so handelt es sich bei seinen darauf gestützten Anträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie auf Sachverständigengutachten der zuständigen Magistratsabteilung, die die Verkehrszeichen aufstellt, nicht um einen Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen vom Beschuldigten behauptet worden wäre, gerichtet ist, sondern um einen bloßen Erkundungsbeweis, dem zu entsprechen der Unabängige Verwaltungssenat Wien nicht verpflichtet ist (siehe ähnlich VwGH 1.7.1987, 86/03/0162 ua).

Die Durchführung dieser Anträge war allein aus dem Grund schon entbehrlich, als es sich aus der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone ergibt, daß diese in erster Linie dem Fußgängerverkehr und nur in Ausnahmefällen in beschränktem Umfang dem Fahrzeugverkehr dient. Somit ist bei der Anbringung von Verkehrszeichen in erster Linie von den Bedürfnissen der Fußgänger auszugehen. Jede andere Anbringung als die nahe der Hauswand vor Stephansplatz ONr 5 würde ein Hindernis für die Fußgänger darstellen. Das Verkehrszeichen wurde somit zulässigerweise als Ausnahmefall mehr als 2,20 m seitlich vom Fahrbahnrand angebracht. Somit entspricht das Verkehrszeichen dem §48 Abs5 StVO 1960. Es liegt kein Kundmachungsmangel vor.

Die dem Berufungswerber angelastete Tat war daher als erwiesen anzunehmen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen war.

 

Die Abänderung im Spruche diente lediglich der genaueren Tatumschreibung und der demonstrativen Aufzählung der vor Erreichung des Abstellortes notwendigerweise zu beachtenden Verbotszeichen, sowie der richtigen demonstrativen Bezeichnung der vom Berufungswerber in concreto zu beachtetenden Verbotszeichens. Eine Herabsetzung der Strafe kam aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse am möglichst weitgehenden Schutz des historischen Stadtkernes vor Kraftfahrzeugen.

Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich beträchtlich. Das Verschulden des Berufungswerbers kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, daß die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder daß die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Bei der Strafbemessung wurden mehrere gleichartige Verwaltungsvorstrafen als erschwerend gewertet sowie die unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse, das mangelnde Vermögen und die Sorgepflichten für die Gattin und 2 Kinder berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den bis S 10.000,-- reichenden Strafsatz ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch.

Dies auch deshalb, weil eine mildere Strafe nicht geeignet wäre, den Berufungswerber von einer neuerlichen Wiederholung der Tat ausreichend abzuhalten.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des §64 Abs1 und 2 des VStG.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Tatbestandselement, notwendiges; Kundmachungsmangel; Verkehrszeichen; Aufstellort; Fahrbahnrand; Mindestabstand, seitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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