Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe 1.) am 06. Februar 2006 gegen 14.16 Uhr in der Gemeinde L bei F, auf der L Freiland, StrKm 4.170, in Richtung F, den PKW gelenkt und habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen mög... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine gehörige Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10 a StVO auf 30 km/h liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen mit einer Zusatztafel "Kurzone" versehen sind, die weder in der Straßenverkehrsordnung, noch im Verordnungstext vorgesehen ist. Eine analoge Anwendung des § 52 lit a Z 11 a StVO "Zonenbeschränkung" war nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der tatö... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.12.2001, um 14.20 Uhr, als Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen in der Gemeinde G, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 52 km/h überschritten. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift der §§ 52 a Z 10 a iVm § 20 Abs 1 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 160,-- (3 Tage und 1 Stunde Ers... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zusatztafel nach § 54 Abs 1 lit g StVO an einem Vorschriftszeichen nach § 52a Z 10a StVO weist darauf hin, dass die betreffende Geschwindigkeitsbeschränkung nur bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Fahrbahnnässe liegt vor, wenn die Fahrbahn mit einer Wasserschicht bedeckt ist. Eine feuchte Fahrbahn, die an den Rändern antrocknet, aktiviert bei Temperaturen um 0 C ohne nennenswerten Niederschlag noch nicht die Wirksamkeit einer 70 km/h-Beschränkung. Schlagworte Zusatzta... mehr lesen...
Rechtssatz: Bringt der Beschuldigte am Beginn der asphaltierten Hauszufahrt am rechten Fahrbahnrand eine einem Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 1 StVO (?Fahrverbot") ähnliche Tafel an, die ins Erdreich versenkt wurde und die Inschrift ?Ausgenommen Anrainer" enthält sowie eine unter dieser Tafel angebrachte weitere rechteckige weiße Tafel mit roter Umrandung mit der Aufschrift ?Halten u. Parken verboten", so ist eine ?Verwechslungsgefahr" nicht gegeben. Wenngleich das ?Fahrverbotszeic... mehr lesen...
Mit dem angeführten Straferkenntnis ist Herr W in seiner Eigenschaft als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges an einem genau angegebenen Tatort und Tatzeitraum wegen einer Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO mit einer Geldstrafe in der Höhe von ? 36,-- bestraft worden. Binnen offener Frist erhob er dagegen das Rechtsmittel der Berufung, wandte u.a. Verfolgungsverjährung ein und bestritt, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Unge... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Halteverbot nach § 24 Abs 1 lit a StVO, bei dem sich unter dem Verbotszeichen die Zusatztafel "Werktags Mo-Fr von 08.00 bis 18.00 Uhr, Sa 08.00 bis 12.00 Uhr" befindet, und darunter die Zusatztafel ausgenommen Ladetätigkeit am Metallständer montiert ist, verbietet nicht ein Halten bzw Parken "um 20.30 bis 20.46 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit". Es bestimmt vielmehr, dass das Halten nach der ersten Zusatztafel nur Werktags von Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr un... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §54 Abs1 StVO können unter dem Verbotszeichen nach §52 lita Z13b StVO ("Halten und Parken verboten") auf Zusatztafeln auch weitere, z.B. das Straßenverkehrszeichen einschränkende Angaben gemacht werden. Lässt eine Zusatztafel nicht leicht (eindeutig) erkennen, für welche Verkehrsteilnehmer eine Halte- und Parkverbot verordnet worden ist, dann entspricht die Zusatztafel nicht den Anforderungen des §54 Abs2 StVO und das Halte- und Parkverbot ist nicht gehörig kundg... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 1.8.1996, gegen 22.45 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen (D) BA-EP598 auf der B 115 von Hieflau kommend in Richtung Großreifling gelenkt, wobei er kurz vor der Ortstafel Großreifling das Vorschriftszeichen Fahrverbot in beiden Richtungen gemäß § 52 Z 1 StVO 1960 mit der Zusatztafel nach 300 Meter und auf Höhe der KFZ Werkstätte B, mit der Zusatztafel nach 150 Meter mißachtet und ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt, er hätte das Vorschriftszeichen Fahrverbot (in beiden Richtungen) mit den Zusatztafeln nach 300 Metern und nach 150 Metern mißachtet und nicht die vorgesehene Umleitungsstrecke befahren. Diese angeführten Verkehrszeichen begründeten jedoch noch kein allgemeines Fahrverbot, da z.B. eine Zufahrt zur KFZ-Werkstätte Berger möglich und erlaubt gewesen ist. Sie wiesen vielmehr nur auf das (erst) für den Anfang der Baustelle verordnete Fahrve... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich unter dem (auf einem Blechzaun angebrachten) Straßenverkehrszeichen -Halten und Parken verboten- eine Zusatztafel mit einer bestimmten Metrierung, gilt dieses Verbotszeichen innerhalb dieses Metrierungsbereiches unabhängig von Bodenmarkierungen und weiteren Zusatztafeln - Anfang- und -Ende-, die offenbar zur näheren Kennzeichnung dieses Verbotes, aber ohne Zuordnung zu einem entsprechenden Verkehrszeichen und somit ohne Kundmachungsfunktion ebenfalls am Zaun angeb... mehr lesen...