TE UVS Steiermark 2007/08/09 30.3-72/2006

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Veröffentlicht am 09.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des H F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 13. November 2006, GZ.: 15.1 968/2006, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung in den Punkten 2.) und 4.) abgewiesen. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 16,-- binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigem Zwang zu entrichten. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Behörde erster Instanz insgesamt auf den Betrag von ? 8,--. Im Punkt 1.) wird von der Strafe abgesehen und eine Ermahnung gemäß § 21 Abs 1 VStG erteilt. Hinsichtlich der Punkte 3.) und 5.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vorgeworfen er habe 1.) am 06. Februar 2006 gegen 14.16 Uhr in der Gemeinde L bei F, auf der L Freiland, StrKm 4.170, in Richtung F, den PKW gelenkt und habe als Lenker des angeführten Fahrzeuges, dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie mehrmals grundlos über die Fahrbahnmitte gefahren sind, 2.) am 06. Februar 2006 gegen 14.15 Uhr in der Gemeinde L bei F, Kreuzungsbereich L - L a, Fahrtrichtung F, den PKW gelenkt und haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten, 3.) am 06. Februar 2006 gegen 14.17 Uhr in der Gemeinde L bei F, auf der L /Ortsgebiet, StrKm 3.000, in Richtung F, den PKW gelenkt und haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erheblich (ca. 10 km/h) überschritten. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde im Nachfahren im gleichbleibenden Abstand von Organen der Straßenaufsicht festgestellt und vom ungeeichten Tachometer des Dienstkfz. mit dem Kennzeichen eine Geschwindigkeit von 70 km/h abgelesen. Dieses Dienstkfz. wurde in der Folge mit einer Geschwindigkeit von 70 km/h lt. ungeeichtem Tachometer mit dem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät, Laser, LR 90-235/P, gemessen, wobei eine gemessene Fahrgeschwindigkeit von 63 km/h festgestellt wurde. Davon wird die für das oa. Messgerät vorgesehene Messtoleranz von 3 km/h abgezogen, sodass im ggstl. Fall somit 10 km/h (7 km/h und 3 km/h) in Abzug gebracht wurden und hat die Geschwindigkeitsüberschreitung somit 10 km/h betragen, 4.) haben sie am 06. Februar 2006 gegen 14.18 Uhr in der Gemeinde F, Kreisverkehr L  - Ausfahrt L, Richtung F stadteinwärts, den PKW gelenkt und haben die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und 5.) am 06. Februar 2006 gegen 14.15 Uhr in der Gemeinde L, auf der L  Höhe StrKm 6.300 in Fahrtrichtung L, den PKW gelenkt, wobei sie die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, da das mit ca. 30 km/h gelenkte zivile Dienstkraftfahrzeug im oa. Bereich überholt wurde, wodurch sie Verwaltungsübertretungen im Punkt 1.) nach § 7 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Punkt 2.) § 11 Abs 2 leg cit, Punkt 3.) § 20 Abs 2 leg cit, Punkt 4.) gemäß § 11 Abs 2 leg cit und Punkt 5.) gemäß § 52 lit a Z 10 a leg cit begangen haben. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO (in sämtlichen Punkten) im Punkt 1.) eine Geldstrafe von ? 80,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) sowie im Punkt 2.), 3.) und 4.) je eine Geldstrafe von ? 40,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 15 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und im Punkt

5.) eine Geldstrafe von ? 60,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ein Betrag von ? 26,-- vorgeschrieben. Übertretung im Punkt 1.): Die dem Berufungswerber in dem Punkt zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist aufgrund der beiden Zeugenaussagen der Meldungsleger in den Verhandlungen am 26. Juni 2007 und 03. August 2007 erwiesen. Beide Meldungsleger gaben übereinstimmend an, dass der Berufungswerber im Bereich des Tatortes mehrmals grundlos über die Fahrbahnmitte fuhr, wobei er mit den linken Rädern des Kraftfahrzeuges ca 20 bis 30 cm über die Leitlinie auf der anderen Fahrbahnhälfte fuhr. Der Einwand des Berufungswerbers, er habe sich bedrängt gefühlt, da das zivile Einsatzfahrzeug hinter ihm nachgefahren und es deshalb durchaus möglich gewesen sei, dass er mehrmals über die Fahrbahnmitte gekommen ist, stellt keine Entschuldigung dar. Es muss einem Lenker eines Kraftfahrzeuges durchaus zumutbar sein, trotz eines nachfahrenden Fahrzeuges die Fahrlinie insofern einzuhalten, als dass er innerhalb seiner Fahrspur bleibt. Im Hinblick darauf, dass es jedoch zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist (die Folgen der Übertretung unbedeutend sind), als auch das Ausmaß (20 bis 30 cm über die Leitlinie) geringfügig und offenbar auch das Verschulden des Berufungswerbers als geringfügig einzustufen war, konnte in dem Punkt mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Übertretung im Punkt 2.) und 4.): Die dem Berufungswerber in den Punkten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen - nämlich die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt zu haben - ist durch die Aussagen der beiden Meldungsleger erwiesen. Beide Meldungsleger gaben übereinstimmend und glaubhaft an, dass der Berufungswerber sowohl beim Einbiegen in die L  von der Therme L kommend in die L a, als auch beim Kreisverkehr der L  - Ausfahrt L Richtung F, die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt habe. Es ist geschulten Organen der Straßenaufsicht durchaus zumutbar im Nachfahren festzustellen, ob ein vor ihnen fahrender Kraftfahrzeuglenker die Fahrtrichtungsanzeige betätigt oder nicht. Zudem hatten bei beiden Tatorten die Meldungsleger gute Sicht auf das Fahrzeug des Berufungswerbers, der im Punkt 2.) in einer Entfernung von 10 bis 20 m und im Punkt 4.) in einer Entfernung von ca 10 m das Fahrzeug lenkte. Die Verantwortung des Berufungswerbers, dass er die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung in beiden Fällen angezeigt habe, stellt sich somit als reine Schutzbehauptung dar. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die Bestimmungen des § 11 StVO über die Änderung der Fahrtrichtung und den Wechsel des Fahrstreifens dienen sowohl der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, als auch der Verkehrssicherheit. Durch das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung hat der Berufungswerber in beiden Punkten gegen den Schutzzweck verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG war noch zu prüfen, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen, bei deren gegenseitiger Abwägung eine Strafmilderung möglich wäre. Auch die festgestellten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (geschätztes Einkommen ? 1.000,-- monatlich, vermögenslos, keine Sorgepflichten) können hier zu keiner Reduzierung der Strafe führen. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden nicht festgestellt. Übertretung im Punkt 3.): In dem Punkt wurde dem Berufungswerber eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h) vorgeworfen, die im Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug mit ungeeichtem Tachometer festgestellt wurde. Vorerst wird darauf hingewiesen, dass es sich hiebei um keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt hat. Wird die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges durch Nachfahren in etwa gleich bleibendem Abstand mit etwa gleicher Geschwindigkeit durch Ablesen der Geschwindigkeit vom Tachometer des verfolgenden Fahrzeuges festgestellt, so handelt es sich nicht um eine Messung wie mit einem Radargerät, sondern um eine Schätzung (VwGH 27.05.1988. 87/18/0069). Grundsätzlich ist das Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug ein taugliches und zulässiges Beweismittel zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, wobei es ohne Bedeutung ist, ob der Tachometer des Streifenwagens geeicht ist, jedoch muss es sich hiebei um eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung handeln (VwGH 28.06.1989, 98/02/0047). Da es sich hiebei jedoch um keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt hat, sind die in der Anzeige angeführten Berechnungen - nämlich das Messen der Geschwindigkeit von 70 km/h mit einem Lasergerät - ohne Beweiskraft. Bei einer derart geringen Geschwindigkeitsüberschreitung ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Geschwindigkeitsmesser oft nicht die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit genau anzeigen, sondern dies von der Type des Fahrzeuges und der Type des Geschwindigkeitsmessers abhängt, sodass es sich beim Ablesen der Geschwindigkeit nur um einen Ungefährwert handelt (VwGH 25.11.1985, 85/02/0175) und zum anderen ist auch ein gleich bleibender Abstand vom gemessenen Fahrzeug nur ein Ungefährwert, der gerade bei so geringen Geschwindigkeitsüberschreitungen keinesfalls zu verlässlichen Geschwindigkeitsschätzungen führt. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung konnte somit dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden. Übertretung im Punkt 5.): Auch in dem Punkt wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten zu haben. Ohne näher auf die Geschwindigkeitsschätzung einzugehen, wird hiezu Nachfolgendes ausgeführt: Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld vom 02. Februar 2006, GZ.:

11.0-128/2005, wurde gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 iVm § 94 b StVO die Landesstraße L - L vom StrKm 6.233 bis StrKm 6.730 (im Bereich des Tatortes) mit 30 km/h Höchstgeschwindigkeit beschränkt (Straßenverkehrszeichen Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO 1960 und Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit a Z 10 b StVO). Im erstinstanzlichen Akt als auch im Zuge des durchgeführten Ortsaugenscheines am 26. Juni 2007 wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark festgestellt, dass sich auf der L eine 30 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung mit dem Zusatz Kurzone befindet. Neben dieser Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem Verkehrsständer ist auch noch ein Halte- und Parkverbot als auch ein gekennzeichnetes Thermenradwege-Schild angebracht, sowie ein weiteres Hinweisschild betreffend eines Fußweges. Feststeht somit, dass die Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht mit der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO übereinstimmt. Eine analoge Anwendung des § 52 lit a Z 11 a Zonenbeschränkung ist wohl durch den eindeutigen Willen des Verordnungsgebers auszuschließen, wobei jedoch bemerkt wird, dass das Wort Kurzone ohnedies der Straßenverkehrsordnung fremd ist. Bereits aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass die Verordnung nicht gehörig kundgemacht ist und daher für den Berufungswerber keine verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen bei einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit zufolge hat. Auf die übrigen Kundmachungsmängel (siehe § 48 StVO) wird daher nicht mehr näher eingegangen. Der Berufung konnte daher aus obgenannten Gründen im Punkt 2.) und 4.) keine Folge gegeben werden, im Punkt

1.) war mit einer Ermahnung vorzugehen und war dem Berufungsantrag in den Punkten 3.) und 5.) stattzugeben.

Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung Zusatztafel Zonenbeschränkung Kurzone Kundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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