Gemäß §54 Abs1 StVO können unter dem Verbotszeichen nach §52
lita Z13b StVO ("Halten und Parken verboten") auf Zusatztafeln
auch weitere, z.B. das Straßenverkehrszeichen einschränkende Angaben gemacht werden. Lässt eine Zusatztafel nicht leicht (eindeutig) erkennen, für welche Verkehrsteilnehmer eine Halte- und Parkverbot verordnet worden ist, dann entspricht die Zusatztafel nicht den Anforderungen des §54 Abs2 StVO und das Halte- und Parkverbot ist nicht gehörig kundgemacht.