RS UVS Niederösterreich 1999/01/19 Senat-MD-97-964

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Veröffentlicht am 19.01.1999
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Rechtssatz

Gemäß §54  Abs1  StVO  können unter dem Verbotszeichen nach §52

lita  Z13b  StVO  ("Halten und Parken verboten") auf Zusatztafeln

auch weitere, z.B. das Straßenverkehrszeichen einschränkende Angaben gemacht werden. Lässt eine Zusatztafel nicht leicht (eindeutig) erkennen, für welche Verkehrsteilnehmer eine Halte- und Parkverbot verordnet worden ist, dann entspricht die Zusatztafel nicht den Anforderungen des §54  Abs2  StVO  und das Halte- und Parkverbot ist nicht gehörig kundgemacht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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