RS UVS Steiermark 1994/10/07 30.14-210/93

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Veröffentlicht am 07.10.1994
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Rechtssatz

Befindet sich unter dem (auf einem Blechzaun angebrachten) Straßenverkehrszeichen -Halten und Parken verboten- eine Zusatztafel mit einer bestimmten Metrierung, gilt dieses Verbotszeichen innerhalb dieses Metrierungsbereiches unabhängig von Bodenmarkierungen und weiteren Zusatztafeln - Anfang- und -Ende-, die offenbar zur näheren Kennzeichnung dieses Verbotes, aber ohne Zuordnung zu einem entsprechenden Verkehrszeichen und somit ohne Kundmachungsfunktion ebenfalls am Zaun angebracht sind. (vgl. VwGH 11.06.1986, 86/03/0088).

Schlagworte
Straßenverkehrsordnung Zusatztafel Bodenmarkierung Kundmachung Verkehrszeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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