Befindet sich unter dem (auf einem Blechzaun angebrachten) Straßenverkehrszeichen -Halten und Parken verboten- eine Zusatztafel mit einer bestimmten Metrierung, gilt dieses Verbotszeichen innerhalb dieses Metrierungsbereiches unabhängig von Bodenmarkierungen und weiteren Zusatztafeln - Anfang- und -Ende-, die offenbar zur näheren Kennzeichnung dieses Verbotes, aber ohne Zuordnung zu einem entsprechenden Verkehrszeichen und somit ohne Kundmachungsfunktion ebenfalls am Zaun angebracht sind. (vgl. VwGH 11.06.1986, 86/03/0088).