Rechtssatz: Das Sitzen am Lenkersitz an einem technisch unlenkbaren Fahrzeug ? es wurde maximal 150 m gezogen ? ist nicht als Lenken iSd § 5 StVO zu qualifizieren. Eine Inbetriebnahme lag jedenfalls nicht vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Maßgebend für das Vorliegen eines "Lenkens" iSd § 5 Abs 1 StVO ist, dass die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst werden können. Damit wird das Gefahrenpotenzial geschaffen, welches typischerweise mit dem Lenken eines Fahrzeuges für den Lenker und andere Verkehrsteilnehmer verbunden ist. (Hier: Der Beschuldigte befindet sich neben der halb offenen Fahrertür, schiebt das Fahrzeug mit der einen Hand an der Tür und lenkt es mit der anderen Hand am Lenkra... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer im Zuge des Ausparkmanövers gegen ein Kraftfahrzeug stieß und dieses beschädigte ? es wurde der Kotflügel hinten links eingedrückt und die Schlussleuchte beschädigt und entstand am PKW des Berufungswerbers ein Lackabrieb auf der Stoßstange ? und der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Anstoß an das gegnerische Fahrzeug bemerken und die Beschädigung erkennen hätte können und daher mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, es unter... mehr lesen...
Rechtssatz: Kommt im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Beschuldigte den Verkehrsunfall mit Sachschaden nicht wahrnehmen habe müssen, so ist der Beschuldigte von der Pflicht nach § 4 StVO entbunden. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der hier maßgeblichen rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Falles geht es darum, ob der Berufungswerber bei seinen sieben Beatmungen des Alkomaten ein Verhalten gesetzt hat, welches als eine Alkotestverweigerung qualifiziert werden kann. Dabei ist auf Grund des auch von der Erstbehörde angenommenen Sachverhaltes von einer ausdrücklichen Verweigerung bzw. von einer absichtlichen Vereitelung des Beblasens nicht auszugehen. Auf eine Verweigerung auf Grund des Verhalten... mehr lesen...
Rechtssatz: In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß sich der in Rede stehende Vorfall am 21. August 1994, also zum Geltungszeitpunkt der Straßenverkehrsordnung idFd 18. StVO-Novelle ereignet hat. Eine Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung nach einer auf der Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung basierenden Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan nach einer Inbetriebnahme eines Fahrzeuges erfüllte zum damaligen Zeitpunkt den Tatbestand des § 99 Abs.1 lit.b iV... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. unter vielen Erk. v. 21.3.1990, 89/02/0193, sowie v. 12.8.1994, 94/02/0298) ist eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung dann rechtmäßig, wenn auf einen Lenkzeitpunkt bezogen noch "praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können". Als einen "großen Zeitabstand" hat im Sinne des zuletzt genannten Erkenntnisses der VwGH etwa einen Zeitraum von 3 Stunden 40 Minuten verstanden. Bei Zeitabständen von mehr als drei... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, in der Fassung der 18. StVO-Novelle, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Wann nun eine Verweigerung des Alkotests vorliegt, ist in diversen Publikationen, insbesondere auch in Erlässen klargestellt. So liegt eine Testverweigerung vor, wenn sich der Lenker weigert, in den Alkomat zu blasen. Diese Weigerung wird im Regel... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Ergebnis einer Untersuchung der Atemluft gilt als Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung so lange eine Bestimmung des Blutalkoholgehaltes nichts anderes ergibt. Dabei ist es auch grundsätzlich ohne Relevanz, ob sich der Betroffene von sich aus zu dieser Untersuchung begeben hat oder hiezu (gemäß § 5 Abs 4b StVO) vorgeführt wurde (VwGH vom 17.1.1990, Zahl: 89/03/0161). Die Verwertbarkeit einer Blutuntersuchung unterliegt daher - analog einem erzielten Alkomatenergebni... mehr lesen...
Herr H F wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 17.11.1992, GZ 3- -92, wegen der im Spruch: zitierten Verwaltungsübertretungen bestraft. Gegen diesen Bescheid hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Sein Rechtsmittel hat folgenden Wortlaut: "Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid, 3- -92, und begründe wie folgt: Ich habe erst vor kurzer Zeit erfahren, daß ich Diabetiker bin und daher eine verminderte Alkoholtoleranz habe. Ich war auf Grund meiner ... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbemessung: Keine berücksichtigungswürdige Sorgepflicht für die Ehegattin, wenn diese selbst berufstätig ist. Bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung gegebene Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen als strafmildernd zu werten. Teilweise Stattgabe. Bezüglich der Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, die Höhe der Strafe sei deshalb herabzusetzen, weil er - ein kaufmännischer Angestellter - zur Zeit arbeitslos sei und ihn für seine b... mehr lesen...