Wer im Zuge des Ausparkmanövers gegen ein Kraftfahrzeug stieß und dieses beschädigte ? es wurde der Kotflügel hinten links eingedrückt und die Schlussleuchte beschädigt und entstand am PKW des Berufungswerbers ein Lackabrieb auf der Stoßstange ? und der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Anstoß an das gegnerische Fahrzeug bemerken und die Beschädigung erkennen hätte können und daher mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterließ, sofort anzuhalten und hievon die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.